Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Wer einen anderen zu bestechen versucht, darf die Aufwendungen steuerlich nicht als BA abziehen (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 EStG). Das gilt auch für den Abzug von WK (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Das Abzugsverbot gilt für die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Es gilt auch für das nachfolgende Strafverfahren einschließlich der Strafverteidigung (BFH 241, 355 = BStBl 2013 II, 806 – auch keine AgB iSv § 33 EStG; BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684).

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Das Abzugsverbot betrifft nach allgemeinem Sprachgebrauch die Zahlung von Schmier- und Bestechungsgeldern sowie die damit verbundenen Kosten. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 94, zur Abgrenzung von Provisionen > Schmiergelder und zur Abgrenzung vom steuerfreien Trinkgeld > Trinkgelder Rz 10.

 

Rz. 3

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Wer als ArbN Geschäfte seines ArbG ohne dessen Wissen zu dessen Nachteil ausführt und hierfür Bestechungsgelder von Dritten erhält, erzielt Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH/NV 2007, 1887; > Arbeitslohn Rz 49). Zur Rückzahlung von als sonstige wiederkehrende Einkünfte besteuerten Bestechungsgeldern (vgl § 22 Nr 3 EStG) in einem späteren VZ vgl BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396. Die an den ArbG herausgegebenen Bestechungsgelder mindern als WK diese Einkünfte (BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019; kritisch Hilbert, NWB 2015, 3216).

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