Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp kann das FA – besonders auf Verlangen des ArbG (§ 42f Abs 4 EStG) – gemeinsam mit einer Prüfung der Rentenversicherungsträger (vgl § 28p SGB IV) durchführen (dazu ausführlich Schmidt, NWB 2012, 3692). Wegen organisatorischer Schwierigkeiten und mit Rücksicht auf das > Steuergeheimnis (§ 30 AO) werden gemeinsame Prüfungen aber eher auf geeignete Einzelfälle beschränkt bleiben; zu rechtlichen Unterschieden > Sozialversicherung Rz 20ff. Die Prüfung der sozialversicherungsrechtlich gestalteten Voraussetzungen des § 40a Abs 2 EStG gehört ungeachtet der hierfür geltenden Verfahrensvorschriften der AO nicht zu den originären Aufgaben des FA. Das FA muss aber zumindest prüfen, ob alle geringfügig beschäftigten – und damit vom normalen LSt-Abzug ausgenommenen – ArbN bei der Minijob-Zentrale erfasst sind. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 51ff.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine zeitgleiche Prüfung durch die allgemeine Bp und die LStAp oder durch die LStAp und die USt-Prüfung wird grundsätzlich angestrebt. Sie hat sich in der Praxis aber als problematisch erwiesen. Zu ungleich sind die Prüfungszeiträume und die Prüfungssubjekte (> Rz 5) der Prüfungsdienste. Hinzu kommt, dass auf Seiten der ArbG die zur Auskunft berufenen Personen (vgl § 8 Abs 1 BpO) durch eine Häufung von Anfragen unterschiedlicher Prüfungsdienste, zumal wenn zeitgleich auch die Wirtschaftsprüfer im Haus sind, überfordert werden können.

 

Rz. 13

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das > Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an einer LStAp berechtigt. Davon macht es ua Gebrauch, um für bestimmte Prüfungsfelder auf eine Gleichmäßigkeit der steuerlichen Behandlung hinzuwirken. Diese Aufgabe nimmt es mit Hilfe eigener Prüfer, aber im Rahmen der Prüfung durch das zuständige FA wahr, also ohne originäres eigenes Prüfungsrecht. Zu weiteren Einzelheiten vgl § 19 FVG. Zulässig ist auch die Unterstützung des FA durch Fachprüfer einer Mittelbehörde (OFD/LfSt).

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