Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen gem. § 366 AO gilt § 122 AO. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist für die wirksame Bekanntgabe nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet worden ist. Gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann ein Verwaltungsakt wie die Einspruchsentscheidung auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
Normenkette
AO § 122 Abs. 1 S. 3, § 366
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der als angestellter Internist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wurde in den Streitjahren aufgrund gemeinsam abgegebener Einkommensteuererklärungen mit seiner damaligen, als Gymnasiallehrerin nichtselbständig beschäftigten Ehefrau B zusammenveranlagt.
Mit notarieller Urkunde vom 08.06.1995 erwarben die Eheleute ein unbebautes Grundstück in X-A zum Gesamtkaufpreis von 368.000 DM. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe fremd finanziert. Das Grundstück liegt in einem ausgewiesenen Bebauungsgebiet.
Infolge der Angaben der Ehegatten, nach Errichtung eines Zweifamilienhauses solle eine Wohnung selbst genutzt und eine Wohnung vermietet werden, berücksichtigte das Finanzamt in den Streitjahren den Steuererklärungen folgend 50 v. H. der Schuldzinsen und Grundsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Miteigentümer:
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1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Anteil |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Kläger |
6.574 |
6.980 |
6.937 |
6.101 |
5.667 |
Ehefrau |
6.630 |
6.980 |
6.936 |
6.100 |
5.667 |
Es erklärte die Steuerfestsetzung diesbezüglich gem. § 165 Abs. 1 AO für vorläufig, weil die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Zur Einkommensteuerveranlagung 1998 reichte Kläger zur weiteren Aufklärung mit einem handschriftlich erstellten Schreiben Zinsbescheinigungen nach.
In einem Schreiben zur Zusammenveranlagung 2002 teilte Frau B im September 2003 dem Finanzamt auf Anfrage mit, die Bauabsicht habe bis ca. Mitte letzten Jahres bestanden. Der Umzug Ihres Ehemannes von X nach Z sei dadurch bedingt, dass die Arbeitsstätte leichter erreichbar sei.
Der Kläger legte einen Mietvertrag vor und teilte mit, dass mit einer Bebauung nicht zu rechnen sei, da er seit April 2002 von seiner Ehefrau B getrennt lebe.
Seit 2003 lief das gerichtliche Scheidungsverfahren.
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 über die Zusammenveranlagung der Ehegatten wurde mit Bescheiddatum 17.12.2003 erstellt und am 02.01.2004 mit zwei getrennten Ausfertigungen zur Post gegeben. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 0 € angesetzt. Aufgrund der von den Arbeitslöhnen beider Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuer ergab sich eine Erstattung. Aus dem wegen Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid vom 03.02.2004 ergab sich eine weitere Erstattung. Am 18.10.2004 erließ das Finanzamt einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen niedrigerer Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002, nach dem 328 € Einkommensteuer nachzuzahlen waren.
Im Jahr 2004 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, die Steuererklärungen der letzten acht Jahre, erstellt von seinem Schwiegervater enthielten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, u. a. seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht gegeben. Gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 hatte er mit Schreiben vom 12.05.2004 Einspruch eingelegt.
Am 28./29.07.2004 wurden Feststellungen zur "Betriebsnahen Veranlagung" getroffen. Die Prüferin erhielt von der Gemeinde die Auskunft, auf dem Grundstück der Ehegatten in X-A dürfe kein Zweifamilienhaus errichtet werden.
Infolge der widersprüchlichen Angaben der getrennt lebenden Ehegatten ging die Prüferin davon aus, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks seit 1995 um ein vages Vorhaben gehandelt habe. Es sei kein Bauplan erstellt worden, intensive Verhandlungen für den Erwerb eines Fertighauses seien nicht geführt worden, auch existierten keine konkreten Planungen.
Mit nach § 165 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 01.10.2004 für 1996 bis 2000 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer höher fest, es erkannte unter Endgültigkeitserklärung insoweit keine vorab entstandenen Werbungskosten als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr an.
Im Einspruch dazu, eingelegt mit Schreiben vom 19.10.2004 machte der Kläger lediglich Ausführungen zu einem nach seiner Meinung begünstigenden Verhalten des Finanzamts bei den vorangegangenen Veranlagungen. Die fehlende Bauabsicht sei offensichtlich gewesen, gleichwohl habe er nunmehr das Finanzamt darauf hinweisen müssen, dass die Einkommensteuerveranlagungen falsch gewesen seien.
Am 07.10.2004 stellte die mit dem Kläger zusammenveranlagte Ehefrau B, anwaltlich vertreten, den Antrag, di...