Revision ist zugelassen (nach NZB)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern
Leitsatz (redaktionell)
1.) Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort zusammen leben, sind unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder nicht, einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. Die unterstützten Personen leben "am selben Ort", wenn sie wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
2.) Zu den Voraussetzungen und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Schwiegereltern.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt seiner in der U. lebenden Schwiegereltern.
Der Kläger ist als Arbeiter bei der G. AG in M. beschäftigt. Seine 0000 geborene Ehefrau C., die Klägerin, ist Hausfrau. Die Eheleute erzielten ferner Einkünfte aus der Vermietung einer im Streitjahr (2005) erworbenen Eigentumswohnung in der …straße … in M.. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den 0000 geborenen Sohn P. und die 0000 geborene Tochter B., die beide bei ihnen leben und für die der Kläger Kindergeld erhält. Das Nettoeinkommen der Eheleute betrug im Streitjahr (2005) 34.190 EUR.
Die Eltern der Klägerin sind Herr E., geb. 0000, und Frau E., geboren 0000. Sie leben in der im … der U. gelegenen Gemeinde J., die zum Kreis A. und zur Provinz Z. gehört. Die Eltern leben im Ortsteil N. in einem dem Vater gehörenden Haus, das zwei Zimmer und etwa 45 m² Wohnfläche hat. Der Vater bezieht eine Rente aus einer früheren Tätigkeit im … in Höhe von 220 EUR monatlich.
Ausweislich der Familienstandsbescheinigung der Eltern haben diese außer der Klägerin noch den Sohn V. und die Töchter X. und H.. Alle Geschwister sind verheiratet, haben jeweils zwei Kinder und leben wie ihre Eltern in der Gemeinde J..
Der 0000 geborene Sohn V. wohnt mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Eltern, in einem ebenfalls seinem Vater gehörenden Haus mit zwei Zimmern und 45 m² Wohnfläche, für das er keine Miete zahlen muss. Er hat keinen Beruf gelernt und verdient Geld als Gelegenheitsarbeiter in der …. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Sein damals 00 Jahre alter Sohn schloss im Streitjahr seine Schulausbildung mit dem Abitur ab und begann anschließend seinen Militärdienst. Die 00 Jahre alte Tochter des Sohnes V. war im Streitjahr bereits verheiratet und als Hausfrau tätig.
Die 0000 geborene Tochter X. lebt mit ihrer Familie im Ortsteil W.. Sie ist Hausfrau und ihr Ehemann ist berufstätig. Ihre Kinder befinden sich noch in der Berufs- und Schulausbildung.
Die jüngste Tochter H., geboren 0000, lebt mit ihrer Familie im Ortsteil E.. Wie im Falle ihre Schwester X. ist H. Hausfrau und der Ehemann berufstätig. Die beiden Kinder gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten.
Für die Eltern haben die … Behörden am 00.00.2006 Unterhaltsbescheinigungen ausgestellt. Daraus geht hervor, dass die Eltern nicht berufstätig sind, keine eigenen Einkünfte oder Vermögen haben und neben dem Kläger keine anderen Personen zu ihrem Unterhalt beitragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Angaben dahingehend berichtigt, dass die Rente des Vaters und dessen beide Häuser in der Unterhaltsbescheinigung nicht erklärt worden seien.
Im Streitjahr zahlte der Kläger insgesamt 7.350 EUR in fünf Teilbeträgen bei den … Filialen der Q. Bank und der F. Bank … in bar ein. Diese überwiesen die Gelder an die … Muttergesellschaft, welche sie zwischen Januar und Dezember des Streitjahres vor Ort an den Schwiegervater auszahlte. Die Auszahlung der Beträge ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr beantragte der Kläger insgesamt 7.350 EUR als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG für seine Schwiegereltern abzuziehen. Dies lehnte der Beklagte im Bescheid vom 00.00.0000 ab und wies den Einspruch der Kläger am 00.00.0000 als unbegründet zurück. Diese verfolgen mit der Klage den Abzug weiter.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung der als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen von 7.350 EUR zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zuletzt – unter Hinweis auf die Rente – nur noch die Bedürftigkeit der Eltern bestritten und geltend gemacht, dass die Zahlungen des Klägers auf alle Angehörigen aufgeteilt werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und die Steuerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Senat ändert den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO). Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist insoweit...