rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
1) Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht.
2) Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden BMF-Schreiben vom 27.02.2004 ist nicht zu folgen.
3) Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.
Normenkette
AO § 42; EStG § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Kläger gebildeten Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG streitig.
Da die Kläger für das Streitjahr 1999 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom …, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Besteuerungsgrundlagen.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und überreichten dabei die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von …,00 DM.
In seiner der Einkommensteuererklärung beigefügten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG stellte der Kläger die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 80.000,00 DM ein.
Gemäß den Erläuterungen zu dieser Gewinnermittlung wurde die Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG für den geplanten Erwerb eines Fahrzeugs der Marke … S 8 im Werte von 160.000,00 DM gebildet, und zwar zu 50 %, mithin in Höhe von 80.000,00 DM.
Aus den Steuerakten ergibt sich, dass der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1997 eine Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG ebenfalls für ein Fahrzeug der Marke … S 8 in Höhe von 147.115,00 DM gebildet hatte und im Rahmen der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 diese für 1997 gebildete Rücklage wieder aufgelöst hat.
Aus den Steuerakten ist weiterhin ersichtlich, dass der Kläger im Jahre 1998 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von 527.700 DM erzielt hat. Im Jahr 2000 erklärte der Kläger einen Verlust in Höhe von 96.768 DM und im Jahre 2001 einen Gewinn in Höhe von 63.751 DM.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom … folgte der Beklagte der Einkommensteuererklärung der Kläger. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 gelangte der zuständige Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass bezüglich der beabsichtigten Investition in ein Fahrzeug der Marke … S 8 weder Aufzeichnungen über die Art der anzuschaffenden Wirtschaftsgutes (konkrete Bezeichnung und jeweiliger Preis, ggf. Kostenvoranschläge) noch Einzelheiten zum voraussichtlichen Anschaffungszeitpunkt (Jahr, Quartal oder Monat) vorliegen würden. Bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Oktober 2001 seien nur Wirtschaftsgüter von unbedeutendem Ausmaß der vorgesehenen Art angeschafft worden. Es mangele an der konkreten Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, der Ermittlung der Investitionskosten und an der mindestens monatsgenauen Angabe des Investitionszeitpunkts. Der nachträglich bei der Schlussbesprechung in Kopie vorgelegte Brief des Klägers an seine Steuerberaterin vom … über die bis zum Ende 2001 geplante Neuanschaffung eines Fahrzeugs der Marke … S 8 sei hinsichtlich der Zeitangaben nicht in die Aufzeichnungen und Abschlussunterlagen zur Gewinnermittlung eingeflossen. Die Steuerberaterin des Klägers habe auf Befragen mitgeteilt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben keinen … S 8 angeschafft habe, sondern stattdessen einen Geländewagen oder eine Art Großraumlimousine (… oder ähnliches), also ein Fahrzeug mit völlig anderen Einsatzfähigkeiten.
Dabei falle auf, dass schon die in 1995 und 1997 gebildeten Ansparrücklagen in Höhe von 65.676,00 DM bzw. 73.557,00 DM, jedes Mal für einen … S 8, beide bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist nicht durch die Anschaffung des betreffenden Fahrzeugs sachgerecht umgesetzt worden sei.
Da der Kläger außerdem in 1999 durch Vertragsbeendigung einen erheblichen Teil seiner Einnahmen verloren habe, sei aufgrund der aktuellen Situation bereits zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung 1999 im April/Mai 2001 zu übersehen gewesen, dass Möglichkeiten zur Anschaffung eines Fahrzeugs für ca. 160.000,00 DM gegen Ende des Jahres 2001 aus finanziellen Gründen kaum bestanden hätten.
Damit seien die Investitionsvorhaben nicht nachvollziehbar belegt, die Einhaltung der Rücklagengrenzen sei nicht gewährleistet. Die außerdem fehlende Angabe zum Investitionszeitpunkt mache es unmöglich, die 2-Jahres-Frist des § 7 g Abs. 4...