Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von wie Sonderausgaben wirkenden erhöhten Absetzungen für eine im Kalenderjahr 1986 angeschaffte Eigentumswohnung.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 5.2.1986 eine in Hamburg … belegene Eigentumswohnung. Die Übergabe des Objektes erfolgte am 15.3.1986. Unstreitig diente die Immobilie zunächst – jedenfalls ganz überwiegend – weder eigenen noch fremden Wohnzwecken. Mit Gewerbemietvertrag vom 30.6.1986 (Bl. 47 EStA III) vermietete die Klägerin vielmehr die Räume an den Kläger, die dieser zu mehr als zur Hälfte als … zu beruflichen Zwecken nutzte. Gelegentlich übernachteten jedoch sowohl der Kläger als auch die Klägerin in diesen Räumen. Ihre Wohnung in … behielten die Kläger bei. Gemäß § 2 des Mietvertrags war das Mietverhältnis bis zum 31.3.1988 fest vereinbart; es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Zuzüglich zum Mietpreis stellte die Klägerin dem Kläger Umsatzsteuer in Rechnung. Lt. der am 23.2.1989 eingereichten Einkommensteuererklärung 1987 der Kläger wurde die Wohnung ab 1.10.1987 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Zu diesem Zeitpunkt gaben die Kläger ihre Wohnung in … auf und verlegten ihren Wohnsitz nach Hamburg.
Die Kläger machten in den Steuererklärungen 1987 und 1988 der erhöhten AfA nach § 7 b EStG entsprechende Beträge (jeweils 10.000 DM) wie Sonderausgaben geltend. Für die Zeit der Vermietung (1.1. bis 30.9.1987) machten die Kläger darüber hinaus bezüglich der die Bemessungsgrundlage gemäß § 7 b EStG von 200.000 DM übersteigenden Beträge AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG geltend. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter Nachprüfungsvorbehalt. Mit den nach Durchführung einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheiden 1987 und 1988 vom 3.7.1990 wurden die steuerlichen Vergünstigungen zur Förderung des Wohnungseigentums indessen versagt, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Bemessungsgrundlage für die anteilige AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG wurde zugunsten der Kläger entsprechend erhöht.
Hiergegen legten die Kläger am 1.8.1990 Einsprüche ein, die – mit Ausnahme hier nicht streitiger Fragen – mit der am 13.2.1991 zugestellten Einspruchsentscheidung vom 11.2.1991 zurückgewiesen wurden. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die aus Anlaß der zum 1.1.1987 eingetretenen Änderung der steuerlichen Förderung von Wohnungseigentum erlassene Übergangsvorschrift (§ 52 Abs. 21 EStG) der Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Abzugsbeträge entgegenstehe.
Mit ihrer am 12.3.1991 erhobenen Klage tragen die Kläger vor:
Da der Bezug der Wohnung im Jahre 1986 noch nicht möglich gewesen sei, sei die Wohnung vorerst vom Ehemann als … genutzt worden. Die vorübergehende Nutzung zu freiberuflichen Zwecken habe nicht ausgeschlossen, daß den Klägern nach einer Umwidmung der Wohnung zu Wohnzwecken zu mehr als 66 2/3 v.H. ab Nutzungsänderung die erhöhte AfA gemäß § 7 b EStG zustehe. Sie, die Kläger, seien beim Kauf der Wohnung davon ausgegangen, daß ihnen die lt. Gesetz zustehenden Vergünstigungen in Form erhöhter AfA von jährlich 10.000 DM bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durch nachträgliche Gesetzesänderungen versagt werden könnten. Das nach Abschluß des Kaufvertrages ergangene Wohnungseigentumsförderungsgesetz sehe für die Zeit ab 1.1.1987 die Förderung des Wohnungseigentums durch § 7 b EStG nicht mehr vor. Durch die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG sei aber sichergestellt, daß die erhöhte AfA weiterhin bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums in Form von Sonderausgaben gewährt werde. Die Vorschrift beabsichtige, steuerliche Härten zu vermeiden. Sie greife auch zugunsten der Kläger ein. Zumindest entspreche es Sinn und Zweck der genannten Gesetzesvorschrift, daß die Kläger ab Selbstnutzung der Wohnung von der steuerlichen Förderung des Wohnungseigentums profitierten. Aus rechtsstaatlichen Gründen könne den Klägern die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ab 1987 nicht vorenthalten werden. Zumindest sei die genannte Übergangsvorschrift unvollständig. Diese Gesetzeslücke müsse durch Richterrecht im Sinne des klägerischen Vorbringens geschlossen werden.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 vom 3.7.1990 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.1991 zu ändern und die Einkommensteuer 1987 unter Berücksichtigung eines wie Sonderausgaben wirkenden Abzugsbetrags von 10.000 DM – unter Kürzung der AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG auf 3.549 DM – sowie die Einkommensteuer 1988 unter Berücksichtigung eines wie Sonderausgaben wirkenden Abzugsbetrags von 10.000 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die Einspruchsentscheidung...