Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug von Entfernungspauschalen für Familienheimfahrten ohne tatsächliche Aufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten während einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige hierfür Aufwendungen durch Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert tatsächlich getragen hat. Der in der Literatur vertretenen Ansicht, eine tatsächliche Vermögensminderung sei bei den in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG geregelten Entfernungspauschalen ausnahmsweise nicht vorauszusetzen, ist nicht zu folgen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 4-5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, insbesondere ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sein müssen oder aber fiktiv die Pauschalen anzusetzen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der … AG. Aufgrund einer Abordnung nach F. machte er u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten nach H. bei einer einfachen Entfernung von 361 km i.H.v. 5.199 EUR geltend.
Der Erklärung war eine tabellarische Darstellung der durchgeführten Familienheimfahrten beigefügt, aus denen sich ergab, dass der Kläger an elf Tagen mit dem Pkw die Heimfahrten angetreten hat, die der Beklagte auch berücksichtigte. Die übrigen Familienheimfahrten mit der Bahn erkannte der Beklagte mangels Nachweises der Aufwendungen nicht an.
Des Weiteren machte der Kläger Aufwendungen für eine Mietwohnung am Beschäftigungsort i.H.v. 6.852 EUR geltend (monatliche Mietkosten i.H.v. 571 EUR a 12 Monate), die der Beklagte anerkannte. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen erklärte der Kläger i.H.v. 4.309 EUR, die der Beklagte von den beantragten Mehraufwendungen absetzte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2008, nochmals geändert mit Bescheid vom 13. Februar 2009, legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein und reichte eine Abrechnungsbescheinigung der … AG für August 2007 ein. Aus dieser war zu ersehen, dass der Kläger einerseits für Unterkunft monatlich einen Betrag i.H.v. 571 EUR erhielt und ihm als Miete wiederum 571 EUR abgezogen wurden und andererseits für Familienheimfahrten ein steuerfrei belassener Betrag i.H.v. 2.025 EUR ausgewiesen war.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 19. August 2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 17. September 2009 erhobene Klage.
Im Klageverfahren wurde dem Kläger gemäß § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, Nachweise für die Aufwendungen vorzulegen, die ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Bahn entstanden sind, und einen Ansprechpartner seines Arbeitgebers zu benennen, der Auskunft insbesondere auch zu den bescheinigten steuerfreien Zuschlägen geben kann. Innerhalb der hierzu gesetzten Frist und auch in der Folge ist – nach dem rechtlichen Vortrag des Klägers nur folgerichtig – ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen nicht beigebracht worden und im Übrigen ein Ansprechpartner beim Arbeitgeber oder eine Anschrift nicht benannt bzw. angegeben worden.
Denn der Kläger meint, die mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten seien mit den Pauschalen als Aufwendungen anzusetzen, da es sich bei der anzuwendenden gesetzlichen Regelung um eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale handele, die unabhängig davon anzusetzen sei, ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 25.September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2009 aufzuheben und die Einkommensteuer 2007 auf 7.631,80 EUR sowie den Solidaritätszuschlag auf 419,75 EUR festzusetzen,
hilfsweise die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Ansatz der Pauschalen komme nicht in Betracht, denn Arbeitnehmer der Bahn und damit auch der Kläger dürften diese kostenfrei nutzen, so dass insoweit keine Aufwendungen entstünden, die berücksichtigungsfähig seien.
Dem Senat hat eine Heftung der Einkommensteuer- und der Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. April 2011.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels entstandener Aufwendungen sind die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten mit der Bahn nicht zu berücksichtigen.
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