Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch bei Wohneigentumsförderung
Leitsatz (NV)
Haben Eheleute für ein gemeinsames Objekt erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen, tritt für beide Eheleute Objektverbrauch ein, wenn z.B. durch Trennung oder Scheidung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§26 Abs. 1 EStG) wegfallen. Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.
Normenkette
EStG § 7b Abs. 5-6, § 10e Abs. 4
Verfahrensgang
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.
Miteigentumsanteile an einem nach §7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Objekt sind im Regelfall selbständige Objekte (§7b Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des §26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben). Entfallen die Voraussetzungen des §26 Abs. 1 EStG z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des §7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte. Der vor der Trennung suspendierte Objektverbrauch (§7b Abs. 6 Satz 2 EStG) lebt wieder auf, so daß mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m.w.N.).
Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IX R 199/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570 und vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, jeweils m.w.N.). Wegen des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach §7b EStG steht weder dem übernehmenden noch dem übertragenden Ehegatten für ein weiteres Objekt Grundförderung nach §10e EStG zu (§10e Abs. 4 Satz 3 EStG).
Die vom Kläger angeführten Fundstellen aus der Literatur betreffen den Objektverbrauch durch Inanspruchnahme der Grundförderung nach §10e EStG. Für die Übertragung von Miteigentumsanteilen anläßlich der Trennung von Ehegatten enthält §10e Abs. 5 Satz 3 EStG -- anders als §7b EStG -- eine Sonderregelung. Die hiermit zusammenhängenden, höchstrichterlich noch nicht geklärten Streitfragen, sind für den Streitfall, in dem es um Objektverbrauch durch Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach §7b EStG geht, nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 154214 |
BFH/NV 1999, 301 |