Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
1. Ist das Urteil des FG in der Hauptsache rechtskräftig geworden, steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens endgültig fest, daß die Klage, soweit sie abgewiesen wurde, keine Aussicht auf Erfolg hatte. Dagegen bot die Klage Aussicht auf Erfolg, soweit das FG ihr stattgegeben hat.
2. Die Beschwerde ist jedoch auch insoweit nicht begründet, als der Antragsteller bereits aufgrund der Kostenentscheidung der Vorinstanz von den Kosten befreit ist.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im Klageverfahren Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). In diesem Verfahren geht es um Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuernachforderungen wegen der Beschäftigung von Aushilfskräften. Streitig sind die Zahl der Aushilfskräfte und die Höhe der steuerpflichtigen Entlohnung. Das FG gab der Klage zu 1/4 mit entsprechender Kostenfolge statt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Den Antrag auf Gewährung von PKH lehnte das FG als unbegründet ab. Im Streitfall fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, da der Antragsteller Aufzeichnungen (Beweismittel) zur Zahl der beschäftigten Aushilfskräfte und zur Höhe der Vergütungen nicht vorgelegt habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, daß die Sache bei hinreichender Sachaufklärung Aussicht auf Erfolg habe. Er habe wegen mangelnder Sachaufklärung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
PKH wird für jeden Rechtszug gesondert gewährt, es ist daher für jeden Rechtszug ein besonderer Antrag beim Prozeßgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 ZPO), das ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Da der Antragsteller seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt hat, bezieht er sich auf diesen Rechtszug.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot für den Antragsteller insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als die Vorinstanz die Klage abgewiesen und der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen hat. Zwar ist für das PKH-Verfahren die im Urteil gefundene Entscheidung grundsätzlich nicht maßgebend (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Wenn das Urteil des FG jedoch wie im Streitfall nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist, steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens endgültig fest, daß die Klage, soweit sie abgewiesen wurde, unbegründet war. Der Senat sieht sich daher gehindert, festzustellen, daß die Klage des Antragstellers in einem größeren Umfang Aussicht auf Erfolg hatte (BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, und vom 30. Januar 1991 IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623).
Dagegen bot die Rechtsverfolgung aus diesen Gründen Aussicht auf Erfolg, soweit das FG der Klage stattgegeben hat (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 623). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur zu einem Teil Aussicht auf Erfolg, kann PKH nur anteilig gewährt werden (BFH-Beschluß vom 16. Mai 1985 VIII S 18/84, BFH/NV 1987, 186).
Im Streitfall ist die Beschwerde jedoch auch insoweit nicht begründet, weil der Antragsteller bereits aufgrund der Kostenentscheidung der Vorinstanz zu 1/4 von den Kosten befreit ist. Im Wege der PKH, die nach der Erfolgsaussicht der Klage ebenfalls auf diesen Teil beschränkt wäre, könnte ihm jedenfalls nicht mehr gewährt werden. Insoweit fehle es daher an den wirtschaftlichen Voraussetzungen und einem Bedürfnis des Antragstellers für die Gewährung von PKH (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1989 V ZR 194/88, Anwaltsblatt 1990, 328).
Fundstellen
Haufe-Index 419128 |
BFH/NV 1993, 619 |