Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Revisionsbegründung muß unter anderem die verletzte Rechtsnorm enthalten. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines eigenen Standpunkts mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muß (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Dem genügt eine Revisionsbegründung nicht, die lediglich die Rüge enthält, daß die Vorentscheidung gegen die Rechtssystematik verstoße.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 414143

BFH/NV 1986, 171

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