Umsatzsteuer Jahreswechsel 2015

Die Änderungen durch das ZollkodexAnpG (bzw. "JStG 2015") sollen mit Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Dezember 2014) in Kraft treten bzw. ab 1.1.2015 gelten. Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt.

Umsatzsteuer

  • Dialyseleistungen (ZollkodexAnpG): Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG wird auf Einrichtungen ausgedehnt, mit denen Verträge nach § 127 i. V. mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen. Dies führt zu einer umsatzsteuerlichen Gleichstellung mit zugelassenen Dialysezentren.
  • Finanzumsätze (ZollkodexAnpG): Die Ortsbestimmung für bestimmte Bank- und Versicherungsgeschäfte an Nichtunternehmer in einem Drittstaat wird erweitert (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG). Somit gelten auch andere Finanzumsätze, wie z. B. die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, ab 2015 als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt. Mit dieser Änderung wird eine Entscheidung des EuGH umgesetzt (EuGH, Urteil v. 19.7.2012, C-44/11), der die Ortsregelung in Art. 59 Abs. 1e MwStSystRL auch auf weitere Bank- und Finanzdienstleistungen angewandt hat.
  • Hörbücher (StÄnd-AnpG-Kroatien): Der Umsatzsteuersatz für Bücher wird auf Hörbücher ausgedehnt und damit eine steuerliche Gleichstellung durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 7 % geschaffen. Diese Regelung wurde erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen.
  • MOSS (Mehrwertsteuerpaket 2015StÄnd-AnpG-Kroatien): EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen am Sitzort des Leistungsempfängers liegt (§ 3a Abs. 5 UStG). Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wird ein sog. "Mini One Stop Shop - MOSS" für die Umsatzsteuer geschaffen (§ 18h UStG). Dies erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem die sonst in EU-Staaten abzugebende Erklärungen in einem Datensatz an das BZSt übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS gilt grundsätzlich bereits ab dem 1.10.2014, ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden. Dennoch erfordert diese Änderung in der Praxis eine zügige Umsetzung.
  • Reverse-Charge-Verfahren (StÄnd-AnpG-Kroatien): Auf Initiative des Bundesrats wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigerleistungen wieder hergestellt (§ 13b Abs. 5a UStG). Diese wurde zuvor vom BFH (Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) für nicht rechtmäßig gewertet. Nun ist die bisherige Regelung gesetzlich und eindeutiger gefasst worden und sollte damit praxisgerechter handhabbar sein. Kern der Änderung ist die Bestimmung, dass ein Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Zusätzlich enthält das Gesetz auch eine Übergangsregelung für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen. Und in AO-rechtlicher Hinsicht wird festgeschrieben, dass § 176 AO einer Änderung betroffener Bescheide nicht entgegensteht (§ 27 Abs. 19 UStG). Als neue Tatbestände der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers werden die Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie von Tablet-PC und Spielekonsolen in § 13b UStG neu aufgenommen. Sämtliche genannten Regelungen gelten bereits seit 1.10.2014 (z.T. mit Übergangsregelungen).
  • Schnellreaktionsmechanismus (ZollkodexAnpG): Mit der Richtlinie 2013/42/EU wurde ein sog. Schnellreaktionsmechanismus in Art. 199b MwStSystRL geschaffen, um damit den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Auf dieser Grundlage wird nun in § 13b Abs. 10 UStG eine Ermächtigung geschaffen, wonach das BMF die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich befristet ausdehnen kann. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle vorliegen, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten. Das BMF kann in solchen Fällen durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal 9 Monaten die Reverse-Charge-Regelung auch für diese Fallgruppen gilt. Eine dauerhafte Regelung bedarf aber auch weiterhin einer Ermächtigung durch die EU und einer darauf aufbauenden gesetzlichen Regelung in § 13b UStG.
  • Steuerbefreiungen (StÄnd-AnpG-Kroatien): Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III wurde eine Befreiung von der Umsatzsteuer geschaffen (§ 4 Nr. 15b UStG). Dies betrifft Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Damit wird Art.l 132 Abs. 1g MwStSystRL umgesetzt. Im Bereich der Kinderförderung wird die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 25 Satz 2b Doppelbuchst. cc UStG an die Neufassung des § 24 SGB VIII angepasst; die Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist steuerfrei. Auch die Stellung von Personal für geistigen Beistand wird steuerbefreit (§ 4 Nr. 27a UStG). Es handelt sich dabei um Personal religiöser und weltanschaulicher Einrichtungen, wie z. B. für Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung, Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung, Erziehung, Schulunterricht sowie für Aus- und Fortbildung. Das Personal kann aus Selbständigen oder Arbeitnehmern bestehen.
  • Steuerschuldnerschaft (ZollkodexAnpG): Erst im Sommer 2014 wurde im StÄnd-AnpG-Kroatien die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). In der Praxis hat sich zu dieser ab 1.10.2014 eingeführten Neuregelung bereits Änderungsbedarf aufgezeigt. Rückwirkend wird nun noch geregelt, dass die Reverse-Charge-Regelung nur für Metalllieferungen ab 5.000 EUR gilt. Zudem enthält die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG eine Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände; der Verweis auf den Zolltarif war zu unpräzise. Damit werden unerwünschte Praxisprobleme vermieden, die für Unternehmer bei Alltagsgeschäften sonst eingetreten wären, wie z. B. beim Kauf von einer Rolle Alufolie oder von Lametta für den Weihnachtsbaum. Hierbei wäre die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten gewesen! Ergänzend dazu hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung ihre Nichtbeanstandungsregelung nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2014). Somit hat die Praxis ausreichend Zeit, sich auf diese Neuerung einzustellen. Eine weitere Änderung wird als Klarstellung interpretiert: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferungen von Erdgas gilt nur, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas i.S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG).
  • Voranmeldungen (ZollkodexAnpG): Geplant ist ferner eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese soll greifen bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr gelten (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG). In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen.
  • Vorsteuerabzug (StÄnd-AnpG-Kroatien): Geplant ist ferner eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese soll greifen bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr gelten (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG). In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen.

Grunderwerbsteuer

  • Anzeigepflicht (StÄnd-AnpG-Kroatien): In § 16 Abs. 5 GrEStG ist klargestellt worden, dass eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige nach §§ 18 bis 20 GrEStG Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer bzw. die  Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ist. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 18.4.2012, II R 51/11) entgegengewirkt, wonach der unbestimmte Begriff "ordnungsgemäß" einschränkend auszulegen sei und damit grundstücksbezogene Angaben auch fehlen dürften. Dies hätte bei den Finanzämter zu erheblichem Ermittlungsaufwand geführt. Diese "Klarstellung" gilt bereits rückwirkend ab dem 6.6.2013.
  • Steuervergünstigung (StÄnd-AnpG-Kroatien) Voraussetzung für eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen ist nach § 6a GrEStG u.a., dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren vor und 5 Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Hierzu wurde ebenfalls rückwirkend ab 6.6.2013 klargestellt, dass dies auch für die neu eingefügten Umwandlungen, Einbringungen, etc. nach ausländischem Recht eines EU- bzw. EWR-Staats gilt.