Kapitel
Jahreswechsel 2015 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Die Änderungen durch das ZollkodexAnpG (bzw. "JStG 2015") sollen mit Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Dezember 2014) in Kraft treten bzw. ab 1.1.2015 gelten. Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt.

Körperschaftsteuer

  • Anrechnung ausländischer Steuern I (StÄnd-AnpG-Kroatien): Weitgehend neu gefasst wird § 26 KStG. Dadurch ist nun auch klar geregelt, dass die Norm für unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige anzuwenden ist. Insbesondere Abs. 2 wird deutlich übersichtlicher, da die meisten der bisher darin genannten Übergangsbestimmungen abgelaufen sind und damit entbehrlich waren. Die Neufassung gilt bereits für Einkünfte, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
  • Anrechnung ausländischer Steuern II (ZollkodexAnpG): § 26 KStG wird begrifflich von der reinen Steueranrechnung für ausländische Steuern um weitere Tatbestände im Sinne einer Steuerermäßigung erweitert. Damit kann § 34c EStG entsprechend gelten und z. B. auch ein Betriebsausgabenabzug für ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG erfolgen; dies gilt bereits für ab 1.1.2014 zufließende Einkünfte. Zugleich wird die Regelung aber von der Berechnungsweise der Einkommensteuer abgelöst und damit die bisherige Aufteilung im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibehalten.
  • Organschaft (StÄnd-AnpG-Kroatien): Die zunächst vorgesehene Überführung der Übergangsregelung zu den Gewinnabführungsverträgen aus § 34 Abs. 10b KStG in einen neuen § 17 Abs. 2 KStG wurde im Regierungsentwurf fallen gelassen. Durch die ab 2013 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG erfordert die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Damit ist § 18 KStG überflüssig geworden und wird aufgehoben und § 19 KStG wird angepasst. Im neu gefassten Absatz 3 ist die Anwendung der Tarifvorschriften für Organträger geregelt, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, welcher die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Absatz 4 enthält dann die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Organträger. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 2012.
  • Steuerbefreiung (ZollkodexAnpG): An § 5 Abs. 1 KStG wird eine neue Nr. 24 angehängt und darin die Steuerbefreiung für die Global Legal Entity Identifier Stiftung festgelegt. Diese umfasst die ab 2014 begonnene Tätigkeit im Zusammenhang mit einer von ihr zu schaffenden Datenbank zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes. Dies haben die Regierungschefs der 20 führenden Industrienationen (G 20) in 2011 beschlossen um Fehlentwicklungen im Finanzsektor entgegenzuwirken. Diese Steuerbefreiung ist ebenfalls ab 2014 auch für die Gewerbesteuer vorgesehen (§ 3 Nr. 31 GewStG).

Gewerbesteuer

  • Steuerbefreiung (StÄnd-AnpG-Kroatien): Für Einrichtungen ambulanter Rehabilitation wurde eine Gewerbesteuerfreistellung in § 3 Nr. 20 GewStG beschlossen. Dies ist bisher nur für stationäre Einrichtungen der Fall.

Außensteuergesetz

  • Geschäftsbeziehungen (ZollkodexAnpG): Eine "Umformulierung" erfolgt in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG. Damit soll eindeutiger zum Ausdruck kommen, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind. Dies betrifft insbesondere die Problematik der Verrechnungspreise, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Damit findet sich künftig die Interpretation der Finanzverwaltung zu einer Geschäftsbeziehung im Gesetzestext wieder und dazu wird auch die Begrifflichkeit des "Geschäftsvorfalls" mit aufgenommen.
  • Stundung (ZollkodexAnpG): Die zinslose Stundungsregelung wird auch auf Ersatztatbestände ausgedehnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG). Damit ist eine Besteuerung stiller Reserven ohne Realisationstatbestand (z.B. wegen Wohnsitzverlegung) bei einem Halten von Anteilen an einer in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Gesellschaft mit umfasst. Die Änderung betrifft alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.