Erhöhter Umweltbonus für Elektroautos genehmigt

Die EU-Kommission hat am 11.2.2020 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine stärkere Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Die höhere Kaufprämie ist für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 zugelassen worden sind.

Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) sprach von einem guten Signal. Die neue Förderrichtlinie werde noch im Februar in Kraft treten. Käufer profitierten dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride. Die Bundesregierung hatte die höhere Förderung bereits im vergangenen September in ihrem Klimaschutzprogramm beschlossen, das anschließende Verfahren unter Beteiligung Brüssels aber zog sich hin.

Fahrzeuge mit Listenpreis unter 40.000 EUR stärker gefördert

Konkret steigt nun die Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge bis zu einem Listenpreis von 40.000 EUR von derzeit 4.000 EUR auf 6.000 EUR. Für Autos mit einem Listenpreis über 40.000 EUR soll der Zuschuss künftig bei 5.000 EUR liegen, damit steigt die Förderung um 25 Prozent. Für Plug-in-Hybride unter 40.000 EUR sind es 4.500 EUR (statt bisher 3.000); bei einem Listenpreis über 40.000 EUR sind es 3750 EUR (statt 3000).

Bei dem Betrag handelt es sich jeweils um die Gesamtsumme - also öffentlicher Anteil plus Herstelleranteil. Die Industrie werde sich weiterhin zur Hälfte an dem sogenannten Umweltbonus beteiligen, hieß es.

Neu Vorteile auch bei der Dienstwagenbesteuerung

Als weitere Fördermaßnahme wurde durch das Jahressteuergesetz 2019 bereits die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung von 0,5 % auf 0,25 % es Listenpreises abgesenkt. Dies gilt für zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Folgendes:

  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

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