Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
Gerändert werden damit
- die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) und
- die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV).
Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung
In der Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung, die den Ersten Teil der DVStB darstellt, wird Änderungs- und Ergänzungsbedarf umgesetzt.
Der Bescheid, den die Bewerber im Falle des Nichtbestehens der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhalten, wird künftig bundeseinheitlich die Angabe der Einzelnoten und der Gesamtnote der schriftlichen Aufsichtsarbeiten beinhalten ( § 25 Abs. 3 DVStBE).
Außerdem werden den Bewerbern einheitlich bereits mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitgeteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB) und jeweils die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts in die Niederschrift über die mündliche Prüfung aufgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DVStB).
Ferner werden die Regelungen zu den Prüfungsausschüssen neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet (§§ 10 bis 13 DVStB).
Gilt ab 1.7.2025.
Digitalisierung des Bestellungsverfahrens
In der DVStB wird die vollständige Digitalisierung des Bestellungsverfahrens zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater ermöglicht. Hierzu wird auf die Pflicht zur Einreichung eines Passbildes im Bestellungsverfahren verzichtet (§ 34 Abs. 4 Satz 1 DVStB).
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung
In der DVStB werden kohärente Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberatern geschaffen. Bisher ermöglicht § 53a Abs. 1 Nr. 5 DVStB Berufshaftpflichtversicherern die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Ersatzansprüche, die vor Gerichten bestimmter europäischen und außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden. Auf die nicht mehr zeitgemäße Aufzählung bestimmter Staaten wird künftig verzichtet und stattdessen generell auf außereuropäische Staaten abgestellt.
Gilt ab 1.7.2025.
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
Am 31.12.2024 hätte nach bisheriger Rechtslage die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach geendet.
Dies hätte in einigen wenigen Fallkonstellationen dazu geführt, dass Steuerberatern kein geeignetes Authentisierungsmittel mehr zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises wird daher in § 18 Abs. 2 Satz 2 StBPPV bis zum 31.12.2026 verlängert.
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
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