Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes soll eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht werden, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, soll sich auch durch die Härtefallregelung nichts ändern.
Wie das Niedersächsische Finanzministerium schreibt, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setze voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.
Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:
Resthöfe
Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet.
Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3.000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.
Sportflächen
Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.
Evaluierung zum 31.12.2027
Die niedersächsische Grundsteuerreform soll in ihrer Gesamtheit zum 31.12.2027 evaluiert werden. Da frühzeitig deutlich geworden sei, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, sei für diese Konstellationen die Evaluierung vorgezogen worden.
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