Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen
Über viele vorgesehene Maßnahmen der AO dürfen die Finanzämter nicht im Alleingang entscheiden. Sie müssen zuvor die Zustimmung ihrer OFD bzw. ihres Landesamtes oder ihrer obersten Landesbehörde einholen.
Neue Ländererlasse beziehen Stellung
Mit gleich lautenden Erlassen vom 24.03.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun dargelegt, wann welche Ebene der Länderfinanzverwaltung einzubeziehen ist, sofern Landessteuern oder sonstige durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben (einschließlich Nebenleistungen) betroffen sind. Danach gilt:
Stundungen
Bei Stundungen (nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG) bestehen - je nach Betrag und Dauer - folgende Zuständigkeitsregeln:
- Stundung bis 100.000 EUR/ bis sechs Monate: Die Finanzämter dürfen Beträge bis einschließlich 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit stunden; für höhere Beträge ist dieser „Alleingang“ bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig.
- Stundungen bis 250.000 EUR/ bis 12 Monate: Eine zeitlich unbegrenzte Stundung von Beträgen bis einschließlich 250.000 EUR und eine Stundung von höheren Beträgen bis zu 12 Monaten ist nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion zulässig.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.
Billigkeitsmaßnahmen
Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO), einem Steuererlass (nach § 227 AO), einem Verzicht auf Stundungszinsen (nach § 234 Abs. 2 AO) und einem Verzicht auf Aussetzungszinsen (nach § 237 Abs. 4 AO) gelten folgende Betragsgrenzen:
- Beträge bis 20.000 EUR: Bei Beträgen bis einschließlich 20.000 EUR können die Finanzämter in eigener Zuständigkeit entscheiden. Gleiches gilt für Säumniszuschläge, deren Erhebung nicht mit dem gesetzlichen Sinn und Zweck zu vereinbaren ist und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschlägen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (in unbegrenzter Höhe).
- Beträge bis 100.000 EUR: Bei Billigkeitsmaßnahmen für Beträge bis einschließlich 100.000 EUR muss die Zustimmung der OFD eingeholt werden.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen müssen die Finanzämter die Zustimmung ihrer obersten Landesfinanzbehörde einholen.
Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO gilt - je nach Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen - eine andere Staffelung: Über Beträge bis einschließlich 40.000 EUR können die Finanzämter in eigener Zuständigkeit entschieden, bei Beträgen bis einschließlich 200.000 EUR ist die Zustimmung der OFD erforderlich, in allen anderen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.
Absehen von Festsetzungen
Soll von einer Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, muss das Finanzamt die Zustimmung seiner OFD einholen, wenn der (geschätzte) Betrag höher als 25.000 EUR ist.
Niederschlagung einer Steuer
Bei der Niederschlagung einer Steuer nach § 261 AO ist die Zustimmung der OFD bei Beträgen oberhalb von 125.000 EUR erforderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn Insolvenzforderungen niedergeschlagen werden sollen oder wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums erteilt worden ist.
Hinweis: In einem zweiten Teil der gleich lautenden Erlasse legen die obersten Finanzbehörden der Länder dar, wie die genannten Betragsgrenzen zu ermitteln sind und wie bei der Ablehnung von Anträgen zu verfahren ist. Die neuen Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 17.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1079).
Die Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 17.12.2015, BStBl I S. 1079 (Haufe Index 8971431).
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.3.2017, veröffentlicht vom BMF am 7.4.2017
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
-
Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
-
LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
-
Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
-
Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252
-
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
17.12.2025
-
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
15.12.2025