- Zuordnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
- Die Möglichkeiten der Zuordnung zum Unternehmen
- Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
- Bedeutung des BMF-Schreibens für Praxis

Nachdem sich der BFH und der EuGH in den vergangenen Jahren mehrfach zu der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung geäußert hatten, hat das BMF in seinem sehr umfassenden Schreiben dazu Stellung genommen und gleichzeitig den UStAE in diesem Bereich neu strukturiert.
Das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 enthält insgesamt 24 Beispiele. Unternehmer und Berater, die mit gemischt (private und unternehmerisch) genutzten Gebäuden zu tun haben, werden in den Beispielen auch „ihren“ Fall finden.
Die Finanzverwaltung stellt in dem Schreiben noch einmal die Grundsätze der Zuordnungsmöglichkeiten bei Leistungsbezügen übersichtlich dar. Sie setzt dabei die Rechtsprechung von EuGH und BFH deutlicher um. Während sich die Gerichte in den letzten Jahren weniger mit der Zuordnung der Leistungen zum Unternehmen, sondern gleich mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auseinandergesetzt hatten, geht die Finanzverwaltung den systematisch richtigen Weg und prüft zuerst die Möglichkeiten der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen.
Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Feststellungen zur Zuordnungsdokumentation. Zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung klarstellt, dass die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung nur dann notwendig ist, wenn sich ein Zuordnungswahlrecht ergibt. Damit kann sich dieses Problem in der Praxis nur ergeben, wenn ein bezogener Gegenstand sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke verwendet wird.
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn der Unternehmer sie erst für Leistungen anwendet, die nach dem 31.12.2013 bezogen werden. Bei Gebäuden ist insoweit auf den rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder auf den Beginn der Herstellung abzustellen.
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Schlagworte zum Thema: Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung
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