Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Asylbewerbern
Mit dem BMF-Schreiben v. 20.11.2014, IV C 2 - S 2730/0-01 gewährt die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen.
Frist für Billigkeitsmaßnahmen verlängert
Diese Frist wird nun nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
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