Vorübergehende Unterbringung von Asylbewerbern

Wenn die Entgelte aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, gelten für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Billigkeitsregelungen. Die Frist für die Billigkeitsmaßnahmen wurde verlängert.

Mit dem BMF-Schreiben v. 20.11.2014, IV C 2 - S 2730/0-01 gewährt die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen. 

Frist für Billigkeitsmaßnahmen verlängert

Diese Frist wird nun nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

BMF, Schreiben v. 31.7.2018, IV C 2 - S 2730/15/10001.

Schlagworte zum Thema:  Asylbewerber, Körperschaft