Vorsteuer-Vergütungsverfahren und Brexit
Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit
Das BZSt gibt Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Zusammenhang mit dem Brexit. Mit Ablauf des 31.1.2020 wurde die Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU beendet. Doch was heißt das für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren?
Das BZSt informiert aktuell darüber, dass zwischen der EU und Großbritannien Übergangsregelungen vereinbart wurden:
- Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31.12.2021 unverändert weiter.
- Nach den vorgenannten Richlinien sind auch Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.3.2021 zu stellen. Das bedeutet, für diese Anträge endet die Antragsfrist nicht erst am 30.9.2021 sondern bereits am 31.3.2021.
- Gehen Vergütungsanträge verspätet ein, muss mit einer Ablehnung gerechnet werden.
- Für die Zeit nach dem 31.3.2021 wird das BZSt über neue Bestimmungen informieren.
Aktuelle Fehlermeldung bei Zustellvertretern/Bevollmächtigten
Das BZSt weist auf einen technischen Fehler hin: Derzeit kann im Formular "Antrag auf Umsatzsteuervergütung inländischer Unternehmer im Ausland" bei den Angaben zum Zustellvertreter/Bevollmächtigten im Feld "Staat" die Eintragung "Großbritannien und Nordirland, Vereinigtes Königreich" nicht ausgewählt werden. Das BZSt empfiehlt deshalb für Betroffene folgende Vorgehensweise:
Bei den Angaben zum Zustellvertreter/Bevollmächtigten sollten alle Angaben eingetragen werden, außer beim Feld "Staat". Im Feld "Staat" sollte "Nordirland" eingetragen werden und ansonsten der Antrag normal weiterbearbeitet werden. Das BZSt prüft den Antrag, leitet diesen dann an den Erstattungsstaat weiter mit einer Korrektur bei der Eintragung zum Staat des Zustellvertreters/Bevollmächtigten, sodass der Antrag mit der Ländercode GB weitergeleitet wird.
BZSt, Meldung v. 9.2.2021 und Meldung v. 30.3.2021
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