Vorläufigkeitsvermerk zur Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Das BMF hat in seinem Vorläufigkeitskatalog den Vorläufigkeitsvermerk zur Erhebung eines Solidaritätszuschlags erweitert.

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Das BMF ergänzt die

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15.1.2018 (IV A 3 - S 0338/17/10007) die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2019 (IV A 3 - S 0338/17/10007) neu gefasst worden ist,heißt es in Abschnitt A, II:

"Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen."

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 soll dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage erfassen, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

BMF, Schreiben v. 4.1.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001