Vorläufigkeitsvermerk zur Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das BMF ergänzt die
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15.1.2018 (IV A 3 - S 0338/17/10007) die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2019 (IV A 3 - S 0338/17/10007) neu gefasst worden ist,heißt es in Abschnitt A, II:
"Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen."
Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 soll dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage erfassen, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
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