Unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c UStG

Die Finanzverwaltung hat sich geäußert, wann ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt. Der UStAE wurde geändert.

In dem BMF-Schreiben v. 11.1.2021 wird Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 21.09.2016 - XI R 4/15. In diesem Fall hatte ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung im Gebührenbescheid als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag ausgewiesen. Der BFH entschied, dass hier ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG vorlag.

Anforderungen an den unberechtigten Steuerausweis

Die Finanzverwaltung stellt nun noch einmal klar, dass laut bisheriger BFH-Rechtsprechung § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung sei bereits dann gegeben, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Der UStAE wurde angepasst.

BMF, Schreiben v. 11.1.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :001

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