Rückforderung von Studiengebühren: Übernahme durch neuen Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zahlen sich in der Regel nicht nur für den Arbeitnehmer aus, sondern auch für den Arbeitgeber, denn auch dieser profitiert vom neu erworbenen Know-How seiner Arbeitskraft. Entsprechende Leistungen des Arbeitgebers wie z. B. die Übernahme von Studiengebühren führen daher nicht zu Arbeitslohn, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll (R 19.7 Abs. 2 Satz 1 LStR 2013). In diesem Fall ist dem Arbeitgeber ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsmaßnahme zuzurechnen.
Hinweis: Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Gebühr, ist ein solches überwiegend eigenbetriebliches Interesse aber nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.
Kostenübernahme nach Arbeitgeberwechsel
Welche lohnsteuerlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium den Betrieb wechselt und sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber übernimmt, hat das Finanzministerium Berlin (FinMin) nun mit Erlass vom 16.1.2015 dargestellt. Demnach führt diese Variante der Kostenübernahme sehr wohl zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da dem neuen Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse zuzurechnen ist. Das FinMin verweist in diesem Zusammenhang auf einen bundeseinheitlichen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Kostenübernahme durch den neuen Arbeitgeber führt danach unabhängig von der Frage zu Arbeitslohn, ob der neue Arbeitgeber die Rückzahlung sofort leistet oder aber im Darlehenswege übernimmt.
Hinweis: Welche lohnsteuerlichen Konsequenzen die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber bei berufsbegleitenden Studiengängen nach sich zieht, hat das BMF bereits mit Schreiben vom 13.4.2012 näher dargestellt. In dieser Weisung wird allerdings nicht zu der vom FinMin Berlin beschriebenen Kostenübernahme durch den neuen Arbeitgeber Stellung genommen.
FinMin Berlin, Erlass v. 16.1.2015, Kurzinfo LSt Nr. 1/15; BMF, Schreiben v. 13.4.2012, BStBl 2012 I S. 531
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.466
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.046
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
920
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
741
-
AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
03.12.2025
-
Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
03.12.2025
-
Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2026
02.12.2025
-
Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
01.12.2025
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
26.11.2025
-
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2026
26.11.2025
-
Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
26.11.2025
-
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
25.11.2025
-
Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
25.11.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025
Hartmut Perl
Fri Feb 27 09:41:04 CET 2015 Fri Feb 27 09:41:04 CET 2015
Meiner Meinung nach macht die Finanzverwaltung hier steuerlich einen Denkfehler. Teilt man nämlich die Rückzahlung durch den neuen AG in zwei Vorgänge auf, entsteht unter dem Strich keine Steuerpflicht (auch keine Auswirkung durch Progression). Vorgang 1: der AN zahlt die Kosten direkt an den alten AG zurück = Werbungskosten für das neue Arbeitsverhältnis. Vorgang 2: der neue AG "erstattet" diese Kosten dem AN in Form von Lohn: die Lohnsteuer wird zwar zunächst abgeführt, später aber durch die Werbungskosten wieder kompensiert.
Allerdings werden Sozialversicherungsabgaben fällig - hier entstehen zusätzliche Abgaben. Diese könnte der neue AG eventuell auf den AN abwälzen.
Xaver Schuster
Wed Oct 24 16:42:00 CEST 2018 Wed Oct 24 16:42:00 CEST 2018
Gibt es zu dieser Meinung Rechtsquellen? Wenn der neue Arbeitgeber die Ausbildungskosten übernimmt und in Form von Lohn erstattet, kann ich dann trotzdem den vollen Betrag als Werbungskosten geltend machen? Oder kann in meiner persönlichen Einkommensteuererklärung nur die Differenz zwischen Brutto- und Nettozahlung als Werbungskosten angesetzt werden.
Bsp.: Rückzahlung an alten Arbeitgeber iHv. EUR 5.000; Übernahme durch neuen Arbeitgeber führt im Rahmen der Gehaltszahlung netto zu einem Zufluss iHv. ca. EUR 3.500. Kann ich dann als Werbungskosten die vollen EUR 6.000 ansetzen oder nur die Differenz zwischen Brutto und Netto, also EUR 2.500?