Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Das BMF bezieht Stellung zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen und der Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH. Der UStAE wurde angepasst.

Missbrauchsrechtsprechung des EuGH im UStAE konkretisiert

Die Finanzverwaltung verweist auf BMF-Schreiben v. 25.6.2020, III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512).

Hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile v. 8.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, v. 28.3.2019, C-275/18, Vinš, und v. 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp) unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch werden Ausführungen im UStAE konkretisiert.

BMF, Schreiben v. 1.7.2025, III C 3 - S 7134/00025/002/012