Rheinland-Pfalz verlängert steuerliche Hochwasserhilfsmaßnahmen
"Die Landesregierung setzt alles daran, um den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zu helfen, damit sie sich wieder eine Existenz aufbauen können. Dazu gehören auch Hilfsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts", erklärte Finanzministerin Doris Ahnen.
Wichtige steuerliche Maßnahmen
Stundungen auch ohne Ratenzahlungen oder das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sind nun bis zum 3006.2022 möglich bei vorheriger Antragstellung bis zum 31.0.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls noch bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
Daneben gelten die Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht
weiter.
"Den Betroffenen wird damit länger Zeit gegeben, sich im Winter auf den Wiederaufbau zu konzentrieren. Gleichzeitig wird die enorme Spendenbereitschaft innerhalb der Bevölkerung durch die Nachweiserleichterungen unbürokratisch steuerlich gefördert", ergänzt Ahnen.
Die genauen Voraussetzungen sollen in Kürze auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht werden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
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Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
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17.12.20252
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Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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