Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Aufgrund von verschiedenen Urteilen der vergangenen Jahre, in denen sich der BFH teilweise auch gegen die Regelung in den Richtlinien der Finanzverwaltung stellte, war die steuerliche Erfassung der Privatnutzung eines Geschäftswagens eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch den BFH neu geregelt worden.

Insbesondere sollte aufgrund der Entscheidung des BFH nicht mehr in jedem Fall die sog. 1%-Regelung für die Berechnung des Werts „Privatnutzung“ herangezogen werden, sondern der Verkehrswert des Nutzungsvorteils.

In bestimmten Fällen hatte der BFH entschieden, dass die Vorteilsgewährung nicht als Sachbezug Arbeitslohn darstelle, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter anzusetzen sei. Auf der Ebene der GmbH stellten diese Leistungen keine Betriebsausgaben, insbesondere keinen Lohnaufwand dar. Der BFH betonte, dass im Zusammenhang mit einer Gewinnausschüttung der Nutzungsvorteil nicht durch die sog. 1%-Regelung pauschal ermittelt werden könne; maßgebend sei vielmehr der gemeine Wert der Nutzung (Vgl. im Einzelnen die Urteile des BFH vom 23.1.2008, I R 8/06; v. 23.4.2009, VI R 81/06 und v. 11.2.2010, VI R 43/09). Diesen durch die Urteile hervorgerufenen Verunsicherungen in der Praxis ist das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr entgegengetreten. Nach dem jetzt veröffentlichten Schreiben soll Folgendes gelten:

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG:

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach der Entscheidung des BFHs vom 23.1.2008 (I R 8/06) nur dann betrieblich veranlasst, wenn die Privatnutzung durch einer dem Fremdvergleich standhaltenden Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Fehlt es hieran, handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht um betrieblich veranlasste Aufwendungen, sondern Aufwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Dabei betont die Finanzverwaltung, dass die Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung – auch in Abweichung zum Arbeitsvertrag (!) – auch mündlich oder konkludent vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass diese Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Hier wird darauf abgestellt, ob ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass das Fahrzeug dem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung zur Privatnutzung überlassen wird.

Dabei kann die entgeltliche Überlassung unterschiedlich gestaltet werden:

  1. Die entgeltliche Überlassung erfolgt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der Nutzungsvorteil ist als Sachbezug einzuordnen und – wenn nicht die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt – anhand der sog. 1%-Regelung zu bewerten.

  2. Die entgeltliche Überlassung erfolgt aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags außerhalb des Arbeitsverhältnisses und außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses. Auch in diesem Fall ist die Überlassung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken grundsätzlich nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst; für die Annahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist zunächst kein Raum. Allerdings gilt das nur, wenn die getroffenen Vereinbarungen so auch tatsächlich durchgeführt werden.

Achtung: Die Finanzverwaltung verlangt als Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung eine zeitnahe Erfassung der Vorgänge in der Buchführung der GmbH. Stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, ist die zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und der Abführung der Lohnsteuer (ggf. auch der Sozialversicherungsbeiträge) ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung. Handelt es sich um eine entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung – etwas durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert werden.

Fehlt es an der tatsächlichen Durchführung, besteht die Gefahr, dass die Gewährung des Nutzungsvorteils als verdeckte Gewinnausschüttung und nicht als Lohnaufwand bzw. Betriebsausgaben eingestuft werden.  

Private Nutzung des Fahrzeugs

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Es fehlt an einer fremdüblichen Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung, die die Privatnutzung zulässt.

 

Nutzungsvorteile stellen verdeckte Gewinnausschüttung dar, beim Gesellschafter sind diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

 

Es fehlt an einer fremdüblichen Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung, die die Privatnutzung zulässt, Privatnutzung wird mündlich oder konkludent erlaubt und so auch tatsächlich durchgeführt.

 

Nutzungsvorteil stellt Arbeitslohn dar bzw. wird durch Nutzungsentgelt ausgeglichen; Aufwand stellen für die GmbH Lohnaufwand bzw. Betriebsausgaben dar.

Privatnutzung wird durch fremdüblichen Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung zugelassen und so auch tatsächlich durchgeführt.

Nutzungsvorteil stellt Arbeitslohn dar bzw. wird durch Nutzungsentgelt ausgeglichen; Aufwand stellen für die GmbH Lohnaufwand bzw. Betriebsausgaben dar.

 

Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

Handelt es sich bei der Gewährung der privaten Kfz-Nutzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung, ist nach Auffassung des BFH kein Raum für die Anwendung der sog. 1 % Regelung. Vielmehr ist der Wert der erzielbaren Vergütung der Besteuerung zugrunde zu legen. Dieser richtet sich nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, in den auch ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen ist.

Das BMF hat nunmehr zugelassen, dass es die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen in Einzelfällen zulassen dürfen, den Wert der Nutzungsüberlassung pauschaliert nach der sog. 1 % Regelung zu berechnen. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sind diese Vorteile ebenfalls pauschal mit einzuberechnen. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Mit dieser Entscheidung hat die Finanzverwaltung die Anwendung der sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Einzelfällen zugelassen. Allerdings soll dies nicht generell gelten. Vielmehr wird den Finanzbehörden nur für den Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt, die Bewertung des Nutzungsvorteils nach der sog. 1 % -Regelung zuzulassen, sodass ein Anspruch darauf nicht besteht. Hier sind die Betroffenen auf das Wohlwollen der Finanzbehörden angewiesen.

Die in dem Schreiben getroffenen Regelungen sind auf allen noch offenen Fällen anzuwenden.