Verwandte in gerader Linie dürfen nicht unterhaltsverpflichtet gewesen sein
Hat ein Erbe den Erblasser vor seinem Tod unentgeltlich oder nur gegen unzureichendes Entgelt gepflegt, darf er einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 EUR von seinem erbschaftssteuerpflichtigen Erwerb abziehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Wie hoch der Freibetrag letztlich ausfällt, richtet sich nach dem Wert der zuvor erbrachten Pflegeleistung. Die Steuerbefreiung soll ein freiwilliges finanzielles bzw. ideelles Opfer honorieren, das der Erbe zu Gunsten des Erblassers erbracht hat.
Welche Personen nicht begünstigt sind
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist mit Verfügung vom 12.3.2014 darauf hin, dass Erben kein Pflegefreibetrag zusteht, sofern sie gegenüber dem Erblasser gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet waren. Dies gilt für folgende Personen:
- Ehegatten (= Pflegeverpflichtung aus § 1353 BGB und Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB),
- Lebenspartner (= Pflegeverpflichtung aus § 2 LPartG und Unterhaltsverpflichtung aus § 5 LPartG) und
- Verwandte in gerader Linie (= Unterhaltsverpflichtung aus § 1601 BGB).
Ausnahme für Verwandte in gerader Linie
Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, können den Freibetrag demnach grundsätzlich nicht abziehen, weil sie unterhaltspflichtig waren. Das BayLfSt weist aber auf eine Ausnahme hin: War der gepflegte Angehörige nicht vermögenslos, war sie nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht bedürftig (§ 1602 BGB). In diesen Fällen besteht jedoch keine gesetzliche Unterhaltspflicht der Verwandtschaft nach § 1601 BGB mehr, sodass der Abzug des Pflegefreibetrags eröffnet ist (aufgrund der Freiwilligkeit der Pflege). Das BayLfSt weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.4.2012 hin, wonach der Pflegefreibetrag in einem solchen Fall abziehbar ist.
Hinweis: Ein Abzug des Pflegefreibetrags ist bei Verwandten in gerader Linie (z. B. Kindern, Eltern) somit nicht von Vornherein ausgeschlossen. Sofern der Gepflegte mit seinem eigenen Vermögen in der Lage gewesen wäre, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen, war die Verwandtschaft gesetzlich nicht zur Pflege verpflichtet. Übernimmt sie die Pflege trotzdem (auf freiwilliger Basis), kann der Pflegefreibetrag beansprucht werden. |
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 12.3.2014, S 3812.1.1 - 1/12 St 34; Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.4.2012, 3 K 229/11, rkr.
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