Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
Danach sind Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund eines nach § 73b oder § 73c SGB V geschlossenen Vertrages erbracht werden, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a (Leistungserbringer ist ein Arzt) und/oder Buchst. b (Leistungserbringer ist ein MVZ) UStG steuerfrei.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Steuerbefreiung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nach § 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL gewährt werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.6.2012, S 7170 A - 93 - St 112
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