OFD: Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Zugmaschinen

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten von Zugmaschinen und den weiteren in dieser Vorschrift beschriebenen Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.

Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich

und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt“ eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.

Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z. B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.

OFD Karlsruhe, Der aktuelle Tipp v. September 2012

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