OFD Kommentierung: Mieten aus spanischem Grundbesitz

Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 16.5.2012, wie Einkünfte aus spanischem Grundbesitz in Deutschland besteuert werden.

Ein DBA löst das Problem der Doppelbesteuerung über zwei Standardverfahren, die auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. bei der Vermietung einer spanischen Finca) in Betracht kommen:

  • Freistellungsmethode: Die Mieteinkünfte werden in dem Land, in dem das Vermietungsobjekt liegt (sog. Belegenheitsstaat), besteuert und im Wohnsitzstaat des Hausbesitzers nicht erfasst. Der Wohnsitzstaat kann die Einkünfte aber bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt).
  • Anrechnungsmethode: Die Erträge werden im Belegenheits- und im Wohnsitzstaat besteuert, die im Belegenheitsstaat gezahlten Steuern werden aber auf die Steuern im Wohnsitzstaat angerechnet.

Wie Einkünfte aus spanischem Grundbesitz behandelt werden, hat die OFD Frankfurt kürzlich mit Verfügung vom 16.5.2012 zusammengefasst. Danach gilt:

Vermietungseinkünfte

Das Besteuerungsrecht für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem spanischem Vermögen steht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die in Spanien gezahlte Steuer aber auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Diese Anrechnungsmethode gilt auch für Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Spanien.

Selbstnutzung

Die OFD weist darauf hin, dass die Selbstnutzung einer spanischen Immobilie bis einschließlich 1998 noch zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland führen konnte. Auch für diese Fälle galt die Anrechnungsmethode.

Hinweis: Mittlerweile führt eine Selbstnutzung nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland.

Eigenheimzulage

Die OFD erklärt weiter, dass für ausländische Immobilien keine Eigenheimzulage gewährt werden kann, da nach dem gesetzgeberischen Willen nur inländische Wohnungen begünstigt sind.

Hinweis: Diese Klarstellung der OFD ist wohl als obsolet anzusehen, da auch für inländische Immobilien mittlerweile keine Eigenheimzulage mehr bezogen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Eigenheimzulagenförderung mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage abgeschafft. Begünstigt sind nach § 19 Abs. 9 EigZulG nur noch Objekte, bei denen der Baubeginn/Kaufvertrag vor dem 1.1.2006 datiert.

Veräußerungsgewinne

Auch bei Einkünften aus der Veräußerung einer spanischen Immobilie steht das Besteuerungsrecht sowohl Spanien als auch Deutschland zu. Die OFD weist aber darauf hin, dass die Doppelbesteuerung nach der neueren BFH-Rechtsprechung (Beschluss v. 19.5.2010, I B 191/09, Tz. 28) nicht mehr über die Anrechnungsmethode gelöst werden kann. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung mittlerweile angeschlossen.

Somit dürfen spanische Veräußerungsgewinne derzeit nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einbezogen werden; in allen offenen Fällen ist die Freistellungsmethode (Art. 23 Abs. 1a DBA-Spanien) zu wählen. Allerdings unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.

Hinweis: Die Freistellung der Veräußerungsgewinne ist allerdings nur eine Übergangslösung, da das neue DBA-Spanien 2011 ausdrücklich die Anwendung der Anrechnungsmethode vorsieht (Art. 22 Abs. 2b) Nr. VII) DBA-Spanien 2011).

Zusammenarbeit der Behörden

Abschließend weist die OFD darauf hin, dass die deutschen Steuerbehörden ein Auskunftsersuchen (nach Maßgabe des Art. 26 DBA-Spanien bzw. des EG-Amtshilfe-Gesetzes) an die spanischen Finanzbehörden richten können, um Besteuerungsfragen zu klären.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.5.2012, S 1301 A - ES.08 - St 56