Einkommensteuerliche Behandlung der Meistergründungsprämie NRW
Handwerksmeister(innen), die den Weg in die berufliche Selbstständigkeit wagen, werden in Nordrhein-Westfalen durch eine sog. Meistergründungsprämie i. H. v. 7.500 EUR gefördert. Der Zuschuss gilt für Betriebsneugründungen, Firmenübernahmen und Mehrheitsbeteiligungen mit einem Finanzierungsvolumen von 25.000 EUR (bei Männern) und 20.000 EUR (bei Frauen) und kann über die zuständige Handwerkskammer bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) beantragt werden.
Zuschuss einkommensteuerlich korrekt behandeln
Die OFDen Rheinland und Münster erklären mit gleichlautenden Verfügungen vom 21.2.2013, wie Handwerksmeister(innen) den Zuschuss einkommensteuerlich behandeln müssen. Danach gilt folgende Differenzierung:
- Wird der Zuschuss für die Gründung eines Einzelunternehmens gewährt, muss er als Einnahme aus gewerblicher Tätigkeit versteuert werden.
- Wird der Zuschuss für die Neugründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft gewährt, mindern sich die Anschaffungskosten auf die Beteiligung, da die Förderung rechtlich mit der Gründung bzw. dem Beteiligungserwerb verknüpft ist. Dies kann sich bei einer späteren Anteilsveräußerung steuererhöhend auswirken, da sich dann der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn (= Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten) entsprechend erhöht.
Hinweis: Einzelunternehmer werden steuerlich somit unmittelbar im Jahr der Zuschussgewährung belastet, während Anteilseigner von Kapitalgesellschaften erst bei einer späteren Anteilsveräußerung betroffen sind. Insbesondere Einzelunternehmer sollten die einkommensteuerlichen Folgen der Zuschussgewährung daher frühzeitig bei ihrer Finanzbedarfsplanung berücksichtigen.
OFD Rheinland, Verfügung v. 21.2.2013, S 2143-2013/0001-St 14; OFD Münster v. 21.2.2013, S 2121-26St 12-33
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