Abgabefrist für die Steuererklärung 2012
Diese Fristen gelten nur für Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht eine solche Pflicht unter anderem dann, wenn sie neben ihrem Arbeitslohn im zurückliegenden Jahr weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Lohnersatzleistungen, erhalten haben. Liegt dagegen eine Erklärungspflicht nicht vor, kann der Arbeitnehmer trotzdem eine Erklärung einreichen. "Dies empfehle ich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund steuerlich berücksichtbarer weiterer Kosten eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer erwarten", so Heck. Für diese sog. Antragsveranlagung haben die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger 4 Jahre Zeit. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Erklärung für 2012 bis spätestens 31.12.2016 berücksichtigen.
"Bürgerinnen und Bürger, die ihre Erklärung in elektronischer Form per ELSTER abgeben, haben weitere Vorteile. Elektronische Steuererklärungen ermöglichen eine Beschleunigung des ganzen Verfahrens, Belege und Bescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden", hob die Oberfinanzpräsidentin abschließend hervor. Dazu gibt es weitere Informationen unter www.elster.de.
Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die ihre Erklärungen durch steuerliche Vertreter wie z. B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine erstellen lassen, haben für die Abgabe ihrer Erklärungen etwas mehr Zeit. Aber auch sie sollten frühzeitig auf ihre Vertreter zugehen, damit diese kontinuierlich und gleichmäßig diese Erklärungen dem jeweiligen Finanzamt übermitteln können.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Unternehmer ihre Jahressteuererklärungen verpflichtend auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln müssen.
OFD Karlsruhe, Pressemitteilung Nr. 05/2013 v. 17.5.2013
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