Neues Ankreuzfeld "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung"
Mit den neuen Vordrucken zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurde das bisherige sog. qualifizierte Freitextfeld um die strukturierte Kennziffer 500 ergänzt. Steuerpflichtige müssen nun vor der Eingabe ergänzender Angaben eine Fallkonstellation auswählen. Diese Neuerung veranlasste den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), sich im Frühjahr 2026 mit einer gemeinsamen Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu wenden. Im Mittelpunkt standen Fragen zu möglichen neuen Offenlegungspflichten sowie zu denkbaren Auswirkungen auf steuerliche Berichtigungs-, Verfahrens- und Strafvorschriften.
Keine neuen Pflichten, keine neuen Risiken
Wir der DStV berichtet, fällt die Antwort des BMF eindeutig aus ( BMF, Schreiben v. 18.9.2026, IV A 5 - O 1000/05888/028/009 ): Das neu vorgeschaltete Ankreuzfeld hat ausschließlich eine unterstützende Funktion. Es soll insbesondere steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung des Freitextfeldes unterstützen.
Zugleich stellt das BMF ausdrücklich klar, dass die Auswahl im Ankreuzfeld keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 AO, auf die Beurteilung des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 AO oder auf sonstige verfahrens- beziehungsweise steuerstrafrechtliche Fragen hat. Dies gilt auch für ein irrtümliches Auswählen des Grundes, aus dem das Freitextfeld genutzt wird. Auch neue Offenlegungspflichten werden durch die Kennziffer 500 nicht begründet.
Darüber hinaus erläutert das BMF die Funktion des qualifizierten Freitextfeldes und der Kennziffer 500 sowie die Beweggründe für deren Einführung. Die Ausführungen erleichtern aus Sicht des DStV den Umgang mit den neuen Vordrucken und tragen zu einem einheitlichen Verständnis in der Praxis bei.
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