Zum Jahreswechsel gab es Änderungen bei den Buch- und Belegnachweisen in der UStDV. Insbesondere die sog. Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen sorgt für viel Ärger bei den betroffenen Unternehmen. Das BMF hat zunächst mit einer Übergangsregelung bis Ende März reagiert.

In einem zweiten Anlauf hat die Finanzverwaltung mit Zustimmung des Bundesrats die UStDV geändert (Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 2.12.2011, BGBl 2011 I S. 2416). Im Mittelpunkt der Änderungen stehen Veränderungen bei den Buch- und Belegnachweisen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Regelungen sind zum 1.1.2012 in Kraft getreten.

Da sich insbesondere bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen für die liefernden Unternehmer erhebliche Veränderungen ergeben werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für alle bis zum 31.3.2012 ausgeführten Umsätze der Buch- und Belegnachweis noch nach den bis zum 31.12.2011 geltenden Vorschriften der UStDV geführt werden (BMF, Schreiben v. 9.12.2011, BStBl 2011 I S. 1287).

Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen

Bei den Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V. m. § 6 UStG) wurden die Vorschriften an das seit dem 1.7.2009 bestehende einheitliche elektronische Ausfuhrverfahren der Europäischen Gemeinschaft angepasst. Der Unternehmer muss den Ausfuhrnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung bei der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde, führen (Ausgangsvermerk).

In den anderen Fällen der Ausfuhr, die nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren abgewickelt werden, haben sich nur geringfügige Veränderungen ergeben.

Wichtig

Sowohl bei den Ausfuhrlieferungen und den innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen ist in der UStDV klargestellt worden, dass die Fahrzeug-Identifikationsnummer beleg- und buchmäßig aufgezeichnet werden muss.

Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V. m. § 6a UStG) haben sich massive Veränderungen bei dem Nachweis der Steuerbefreiung ergeben. Während bisher für die belegmäßigen Nachweise für Beförderungs- und Versendungsfälle unterschiedlich waren, hat der Unternehmer jetzt unabhängig von der Art des Transports den Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung einheitlich zu erbringen.

Im Mittelpunkt des Nachweises steht die sog. Gelangensbestätigung, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss. In der Gelangensbestätigung sind die folgenden Angaben zu machen:

  • der Name und die Anschrift des Abnehmers,
  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer der Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • die Unterschrift des Abnehmers.

Wichtig

Spätestens für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der liefernde Unternehmer den Nachweis durch diese Gelangensbestätigung führen.

Wird der Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen selbstständigen Dritten transportiert (Versendungsfall), ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann.

In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Gelangensbestätigung wird die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Während früher – insbesondere bei einer Abhollieferung durch den Kunden – der Nachweis des Gelangens des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Kunden geführt werden konnte, in der bestätigt wurde, dass der Gegenstand in den anderen Mitgliedstaat transportiert werden würde, kann der Nachweis jetzt erst dann geführt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der liefernde Unternehmer trägt damit bis zum Erhalt der Bestätigung das Risiko, Umsatzsteuer für die Lieferung an das Finanzamt abführen zu müssen.

Praxis-Tipp

Zumindest bei Abnehmern, zu denen keine ständigen Geschäftsbeziehungen bestehen, wird der leistende Unternehmer deshalb bei Abholung des Gegenstands erst einmal einen Bruttobetrag verlangen müssen und dann den Steuerbetrag an den Abnehmer erstatten, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt.

Die von der Finanzverwaltung auf der Sitzung der Umsatzsteuerreferatsleiter von Bund und Ländern vom 8.12.2011 getroffenen Übergangsregelung bis zum 31.3.20112 ermöglicht es den Unternehmen, sich einigermaßen auf diese neuen Voraussetzungen vorzubereiten. Ob diese Frist ausreichend ist, muss abgewartet werden, da nicht nur interne Vorgänge verändert werden müssen, auch die Handlungsabläufe mit Frachtführern müssen neu verhandelt werden. Der DIHK hatte daher in einem Schreiben an das BMF eine Übergangsregelung bis zum 30.6.20112 gefordert.

Praxis-Tipp

Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich im Februar 2012 in einem umfangreichen BMF-Schreiben zu den neuen Anwendungsgrundsätzen Stellung nehmen und dann auch Muster für Gelangensbestätigungen vorstellen (diese liegen bisher nur im Entwurf vor).

Aufgrund der massiven Proteste der Wirtschaft gegen die Gelangensbestätigung ist zu erwarten, dass es noch zu Erleichterungen kommen wird. Dies könnte dadurch geschehen, dass weiterhin auch andere Nachweise (z.B. eine Spediteursbescheinigung) zulässig bleiben. Fraglich ist, ob dies im Rahmen eines BMF-Schreibens geschieht. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürfte eine erneute Änderung der UStDV notwendig sein.

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