Mitteilungen über zurückzufordernde Wohnungsbau-Prämien

Bausparkassen müssen dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das BMF hat hierfür ein Formular veröffentlicht, das ab dem 01.01.2021 anzuwenden ist. 

Diese Verpflichtung der Bausparkassen ergibt sich aus 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG), das zuletzt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 geändert wurde.

Alternativen zum Ausfüllen des Formulars

Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig. 

BMF, Bekanntmachung vom 23.7.2020, IV C 5 - S 1961/19/10002 :001


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