BMF, 23.7.2020, IV C 5 - S 1961/19/10002 :001

1 Anlage

Nach § 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 – IV C 5 – S 1961 – 35/01 – (BStBl I 2001 S. 890) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

 

Anlage

Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien

 

Normenkette

WoPG § 4a Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 648

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