Arbeitsrechtliche Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für die Dauer von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen wollen.

In dieser sog. Pflegephase kann der Arbeitgeber das durch die Freistellung reduzierte Gehalt durch einen Gehaltsvorschuss aufstocken und zwar in Höhe der Hälfte des Gehaltes, das durch die Freistellung reduziert wird.

Als Ausgleich muss der Arbeitnehmer nach Beendigung der Familienpflegezeit (Nachpflegephase) wieder die volle Arbeitszeit aufnehmen, erhält zunächst weiterhin nur das reduzierte Gehalt. Und zwar so lange, bis der vom Arbeitgeber geleistete Vorschuss für die vorab vergütete Arbeitszeit nachgearbeitet ist.

Beispiel: Eine Vollzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden reduziert diese auf 20 Stunden, um die schwer erkrankte Mutter zu pflegen. Ihr laufendes für die tatsächliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden gewährtes Gehalt kann durch Gehaltsvorschuss auf 75 % des letzten Bruttogehalts aufgestockt werden, es kann also so getan werden, als ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden betragen würde. Nach einem Jahr verstirbt die Mutter, sodass die Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen wird. Für die Dauer von einem Jahr wird ein Gehalt von 75 % des Bruttogehaltes gezahlt, um den von vom Arbeitgeber geleisteten Vorschuss abzuarbeiten.

Technisch erfolgen die Erfassung der Entgeltaufstockung und der spätere Ausgleich über Zeitwertkonten, auf denen die Beträge zunächst als negative Wertguthaben erfasst werden, die dann in der Nachpflegephase mit den erarbeiteten positiven Beträgen verrechnet werden.

Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Freistellung (Familienpflegezeit) besteht nicht; der Arbeitgeber muss diese wollen. Für den Arbeitgeber kann die Vereinbarung einer Familienpflegzeit vorteilhaft sein, wenn er gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an sein Unternehmen binden möchte. Bis zur Beendigung der Nachpflegephase unterliegt das Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Sollte der Arbeitnehmer während der Nachpflegephase das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ist er unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Vorschuss an den Arbeitgeber in Raten zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 2 FPfZG).

Finanzierung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Der Arbeitgeber kann in Höhe des Vorschusses vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen erhalten, das dann durch die vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gehaltsbestandteile in der Nachpflegephase gegenüber dem Bundesamt getilgt wird. Auf diese Weise werden finanzielle Nachteile des Arbeitgebers beseitigt.

Ausfallrisiko durch Versicherung absichern

Das Ausfallrisiko, das der Arbeitnehmer selbst erwerbsunfähig wird oder gar verstirbt, kann durch eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden. Eine solche Versicherung kann entweder der Arbeitnehmer selbst oder der Arbeitgeber abschließen. Auf der Seite des Bundesamtes sind erste zertifizierte Versicherungen aufgelistet.

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