Lohnsteuerliche Konsequenzen der Familienpflegezeit

Das FPfZG selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Nach Auffassung des BMF gilt lohnsteuerlich ein strenges Zu- und Abflussprinzip. Negative und positive Guthaben auf den Zeitwertkonten wirken sich grundsätzlich nicht aus.

Lohnzufluss während der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit erhält der Arbeitnehmer sein laufendes „normales“ Gehalt und eine Entgeltaufstockung. In der Regel wird in Höhe der Entgeltaufstockung ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut. Die Finanzverwaltung vertritt den Standpunkt, dass das gewährte Gehalt (laufendes Gehalt + Entgeltaufstockung) als Arbeitslohn zufließt und insgesamt der Lohnbesteuerung zu unterwerfen ist. Das zugleich ein negatives Wertguthaben aufgebaut wird, ist dabei ohne lohnsteuerliche Bedeutung.

Lohnzufluss während der Nachpflegephase

Während der Nachpflegephase wird trotz voller Arbeitszeit nur ein reduziertes Arbeitsentgelt gewährt und zugleich das negative Wertguthaben durch das nicht gewährte Gehalt auf die volle Arbeitszeit ausgeglichen. Hier wird nur das gewährte Arbeitsentgelt der Lohnbesteuerung unterworfen; das mit dem Wertguthaben verrechnete Arbeitsentgelt wird lohnsteuerlich nicht berücksichtigt.

Zinsloses Darlehen an Arbeitgeber kein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer

Lässt sich der Arbeitgeber den Vorschuss an den Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit durch ein zinsloses Darlehen finanzieren, liegt darin kein Lohnzufluss an den Arbeitnehmer. Das BMF stellt klar, dass dieser Vorgang keine lohnsteuerpflichtigen Tatbestände begründet.

BMF, Schreiben v. 23.5.2012, IV C 5 - S 1901/11/10005

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