Mindestbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Strom und Wärme
Führt ein Unternehmer an eine nahestehende Person oder an sein Personal einen entgeltlichen Umsatz aus, muss die sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG geprüft werden. Danach muss mindestens das der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, was als Bemessungsgrundlage bei einem unentgeltlichen Umsatz angesetzt werden müsste. Allerdings hatte der BFH (Urteil vom 05.06.2014 - XI R 44/12) klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegen kann. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 23.2.2016, III C 2 - S 7208/11/10001) hatte diese Grundsätze schon früher allgemein in Abschn. 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE aufgenommen.
Wichtig: Nach den unionsrechtlichen Grundsätzen dient die Mindestbemessungsgrundlage der Verhütung von Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch.
Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar
Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben erst einmal grundsätzlich fest, dass bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar wäre, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt.
Klarstellung: Einschränkung
In Ergänzung der bisherigen Aussagen im UStAE stellt die Finanzverwaltung jetzt klar, dass bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Mindestbemessungsgrundlage keine Anwendung findet, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Lieferung verbraucht wird (Abschn. 10.7 Abs. 6 Satz 4 UStAE - neu).
Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 7.7.2020 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs aber nicht, wenn der Unternehmer diese Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. In diesen Fällen gilt die gesondert ausgewiesene Steuer auf die Mindestbemessungsgrundlage als Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass auf die entgeltliche Lieferung von Strom und Wärme durch einen Unternehmer an eine nahestehende Person, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Mindestbemessungsgrundlage aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht zur Anwendung kommt. Dies ist insoweit zutreffend.
Teilweise ist aber wichtiger, was die Finanzverwaltung mittelbar durch ein BMF-Schreiben zum Ausdruck bringt. Es ist schon fraglich, ob es für diese Aussage tatsächlich ein BMF-Schreiben bedurft hätte. Die Aussage des BFH, dass die Mindestbemessungsgrundlage aufgrund ihres missbrauchsverhindernden Charakters nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn auch eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen könnte, wäre auch ohne Umsetzung der Finanzverwaltung auf diese Fälle anzuwenden gewesen. Offensichtlich hängt die Finanzverwaltung aber einer sehr einschränkenden Umsetzung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH nach. Wenn bei der Lieferung von Strom und Wärme – die regelmäßig aufgrund der Sache als solcher in dem Moment der Lieferung einem Verbrauch unterliegen – davon ausgegangen wird, dass dies dem Grunde nach einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG unterliegen könnte, muss gefragt werden, auf welche Leistungen dann die Rechtsprechung des BFH angewendet werden sollte.
Wichtig: Grundsätzlich müsste m. E. bei jeder Leistung, die bei dem (voll zum Vorsteuerabzug berechtigten) Leistungsempfänger sofort verbraucht ist, die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung kommen. Dies scheint zumindest für die Finanzverwaltung nicht so klar und eindeutig zu sein, ansonsten hätte es nicht dieses Schreibens bedurft.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.0645
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.336
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
850
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7666
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
713
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
575
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4012
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
395
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
395
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
390
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026
-
Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026