Mitteilung des Inhalts des Gewerbesteuermessbescheids
Demzufolge ist auch für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur die Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen maßgebend und nicht die Bekanntgabe der Mitteilung an die hebeberechtigte Gemeinde.
Adressat der Mitteilung ist die hebeberechtigte Gemeinde (§ 184 Abs. 3 AO). Daraus folgt, dass versehentliche Mitteilungen an nicht hebeberechtigte Gemeinden nicht von diesen weiterzuleiten, sondern - mit einem entsprechenden Vermerk versehen - an das FA zurückzugeben sind.
Die den Finanzämtern vorliegende Empfangsvollmacht für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten gilt nicht für die Bekanntgabe der Gewerbesteuerbescheide, denn die Verwaltung von Realsteuern, zu der auch die Bekanntgabe der Steuerbescheide gehört, obliegt in Bayern - mit Ausnahme des Messbetrags- und Zerlegungsverfahrens - den steuerberechtigten Gemeinden.
Dagegen sind in den Fällen der Bekanntgabe des Steuermessbescheids an Dritte i. S. d. §§ 34, 35 und 81 AO (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigter) auch entsprechende Angaben in der Mitteilung an die hebeberechtigte Gemeinde erforderlich. Diese Angaben, und zwar sowohl der Name des Dritten als auch das Vertretungsverhältnis, erscheinen in der Mitteilung unmittelbar nach der Bezeichnung des Steuerpflichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Name des Steuerpflichtigen und die Anschriftendaten des Dritten in den Namenszeilen 1 - 4 (Kz 04006 - 04009, für natürliche Personen entsprechend dem Rollenkonzept) zutreffend abgelegt sind.
LfSt Bayern v. 25.11.2013, S 0365.1.1 - 2/2 St 42
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