Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer
Zu einigen Details bei der Ermittlung der maßgebenden Löhne und Gehälter hat sich die Finanzverwaltung geäußert.
Ausgangslohnsumme
Für die maßgebenden im Lohnsummenzeitraum gezahlten Löhne und Gehälter ist zu differenzieren nach der Art des übertragenen Betriebs.
Einzelunternehmen bzw. Anteile einer Personengesellschaft
Es werden nur Löhne und Gehälter einbezogen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. So bleiben insbesondere Zahlungen an Beschäftigte einer Betriebsstätte in einem Drittstaat unberücksichtigt, da eine solche Betriebstätte nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört.
Anteile einer Kapitalgesellschaft
Dagegen spielt bei einer Kapitalgesellschaft die Belegenheit des Unternehmensvermögens bei der Zuordnung zum begünstigten Vermögen keine Rolle. Somit fließen auch gezahlte Löhne und Gehälter an Beschäftigte in einem Drittland in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. in die Summe der im Lohnsummenzeitraum gezahlten Löhne und Gehälter ein.
Beteiligungen
Zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem EU- oder EWR-Staat sind einzubeziehen. Von der Beteiligungsgesellschaft gezahlte Löhne und Gehälter fließen anteilig bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der Löhne und Gehälter ein.
Auch dabei ist die obige Zweiteilung zu beachten:
- Bei übertragenen Einzelunternehmen oder Anteilen einer Personengesellschaft werden die bei der Beteiligungsgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter nur anteilig mit eingerechnet, wenn diese in wirtschaftlichen Zusammenhang mit begünstigtem Unternehmensvermögen stehen.
- Bei übertragenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft werden die von der Beteiligungsgesellschaft auch in Drittstaaten gezahlten Löhne und Gehälter anteilig mit berücksichtigt.
Junges Verwaltungsvermögen
Umfasst das übertragene Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die als junges Verwaltungsvermögen zu werten ist (§ 13b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 ErbStG), ist insoweit keine Steuerentlastung möglich. Folglich bleibt diese Beteiligung auch bei der Berechnung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe gezahlten Löhne und Gehälter im Lohnsummenzeitraum außen vor.
Diese Grundsätze wendet die Finanzverwaltung auf alle Erwerbsfälle vor dem 3.11.2011 an. Für spätere Erwerbe ist dies in den ErbStR bzw. ErbStH 2011 geregelt.
LfSt Bayern v. 14.2.2012, S 3812 a.1.1 - 8 St 34
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