KiSt: Ende des Regelabfragezeitraums 2014

Das Einkommensteuergesetz sieht in § 51a Abs. 2c Nr. 3 vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.8. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage).

Die vom BZSt zur Religionszugehörigkeit übermittelten Angaben sind im Folgejahr jeweils ab dem 1.1. bei der Abführung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer zugrunde zu legen.

Der verlängerte Regelabfragezeitraum des Jahres 2014 endet am 30.11.2014. Regelabfragen des Jahres 2014, die nach dem 30.11.2014 beim BZSt eingehen, werden daher abgewiesen und mit einem entsprechenden Fehlerhinweis beantwortet.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die noch nicht für das Verfahren registriert und zugelassen sind, bittet das BZSt darum, zeitnah die Registrierung und Zulassung zum Verfahren zu veranlassen. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bereits an der nunmehr abgeschlossenen Regelabfrage 2014 teilgenommen haben, benötigen für die Regelabfragen der Folgejahre keine erneute Registrierung oder Zulassung zum Verfahren.

Nutzung der Datenschnittstellen zur Anlassabfrage ab 1.12.2014

Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Regelabfrage nicht bis zum 30.11.2014 vornehmen konnten, haben ab dem 1.12.2014 die Möglichkeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale im Wege der Anlassabfrage abzufragen. Die Anlassabfrage nach § 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 3 EStG ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Sie ist nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden bzw. Gesellschafters/Anteilseigners zulässig. Kapitalgesellschaften, die die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Gesellschafter nicht im Wege der Regelabfrage abrufen konnten, können hierzu also die Anlassabfrage nutzen, wenn die abzufragenden Gesellschafter ihr Einverständnis zur Abfrage erklärt haben.

BZSt v. 1.12.2014

Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer, Abgeltungsteuer, Einkommensteuer