Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – rechtzeitige Registrierung sichert die Verfahrensteilnahme!
Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören unter anderen Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom BZSt erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.
Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: Erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.
Bereits seit Anfang Januar 2014 kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZStOnline-Portal (BOP) beantragt werden. Von dieser Möglichkeit haben bereits gut 100.000 Antragsteller Gebrauch gemacht.
Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmenden unerlässlich. Dazu müssen die zum Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit dann letztlich Berechtigten mehrere Verfahrensschritte durchlaufen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Registrierungsprozess aufgrund der Postlaufzeiten der zu übermittelnden Unterlagen einen längeren Zeitraum beanspruchen kann.
Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang haben, können ab sofort die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BOP – beantragen (Eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.
Detaillierte Informationen zum Verfahren finden sich im Internetauftritt des BZSt.
BZSt v. 22.6.2015
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12.4065
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7.297
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7.131
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3.4096
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2.650
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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