Gewerbesteuerliche Behandlung vorbereitender Betriebsausgaben
Anders als bei der Einkommensteuer können gewerbesteuerlich nur solche Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, die durch einen bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst worden sind. Der BFH (Urteil vom 19.08.1977 - IV R 107/74) hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die erforderliche Differenzierung beruht auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Deshalb bleiben Aufwendungen, die in die Zeit vor der Betriebseröffnung und damit vor dem Beginn der sachlichen Steuerpflicht fallen, gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags um enthaltene vorbereitende Betriebsausgaben zu korrigieren.
Betroffene Aufwendungen
Aufwand für Vorbereitungshandlungen wird regelmäßig als Anlauf-, Organisations-, Vorbereitungskosten oder als Vorwegbetriebsausgaben bezeichnet. In der Praxis sind dies vor allem Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebes anfallen, wie z.B. Anwalts- und Beratungskosten, Inserate, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Beschäftigte, Mieten, Instandhaltung oder Umbau von Geschäftsräumen, doch auch Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen.
In zeitlicher Hinsicht ist auf die Veranlassung bzw. auf die Entstehung des Aufwands abzustellen, nicht jedoch auf die Rechnungsstellung oder auf die Bezahlung. Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (Bestandsvergleich oder Einnahme-Überschuss-Rechnung).
Handhabung in der Verwaltung
Die Finanzverwaltung hat zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht in R 2.5 GewStR Ausführungen getroffen. Um solche Fälle in der Praxis aufzugreifen, gibt es eine Unterstützung durch das Risikomanagementsystem (RMS-Hinweis 3001). Ein Hinweis wird generell bei Verlusten im Erstjahr mit über 30.000 EUR ausgegeben. Auch können sich hierzu aus den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Erkenntnisse ergeben.
LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 12.8.2019, G 1421 – 17 - St 25/St 251
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