Aufteilung eines Gesamtentgelts für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann z. B. der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden.
Im UStAE wird in Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 1 nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Nutzung von Saunaeinrichtungen;“.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2015 ausgeführt werden.
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