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Geldleistungen für Kinder in der Vollzeitpflege sind in vielen Fällen einkommensteuerfrei.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege oder anderweitiger Betreuung.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege oder anderweitiger Betreuung.
Im Fokus des Schreibens stehen Geldleistungen für Kinder
- in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
- für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
- in der Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII),
- für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen,
- sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII).
Hinweis: Sie finden an dieser Stelle in Kürze eine Kommentierung des Schreibens.
BMF, Schreiben v. 22.10.2018, IV C 3 - S 2342/07/0001 :138
Haufe Online Redaktion