Wirksamkeit einer elektronischen Einspruchsrücknahme
Dies wird aus § 357 Abs. 1 Satz 2 AO abgeleitet, wonach es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Bei Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass Gleiches auch für die Einspruchsrücknahme gilt:
Ein Einspruch kann auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden. Dies ist zwar nicht explizit geregelt, folgt jedoch daraus, dass § 362 Abs. 1 Satz 2 AO zur Form der Rücknahmeerklärung auf § 357 Abs. 1 AO - und somit auch auf dessen Satz 2 - verweist.
FinMin Hamburg, Erlass v. 20.7.2012, 51 - S 0622 - 007/12
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
-
Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
10.04.2026
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026