Wirksamkeit einer elektronischen Einspruchsrücknahme
Dies wird aus § 357 Abs. 1 Satz 2 AO abgeleitet, wonach es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Bei Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass Gleiches auch für die Einspruchsrücknahme gilt:
Ein Einspruch kann auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden. Dies ist zwar nicht explizit geregelt, folgt jedoch daraus, dass § 362 Abs. 1 Satz 2 AO zur Form der Rücknahmeerklärung auf § 357 Abs. 1 AO - und somit auch auf dessen Satz 2 - verweist.
FinMin Hamburg, Erlass v. 20.7.2012, 51 - S 0622 - 007/12
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.538
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3226
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.286
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.135
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.128
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
895
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
558
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
556
-
Einkommensteuererklärung 2025: Überblick und Mantelbogen
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2025
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken der Überschusseinkünfte 2025
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025
13.01.2026
-
Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026
-
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
09.01.2026
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026