FinMin: USt für die Leistungen eines Tourneeveranstalters

Unterliegen auch die Einnahmen eines Tourneeveranstalters, die er vom örtlichen Veranstalter erhält, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Tourneeveranstalter neben dem örtlichen Veranstalter ebenfalls, wenn auch in geringem Umfang, Eintrittsberechtigungen verkauft?

Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu (Abschn. 12.5 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21.3.2012, BStBl 2012 I S. 343).

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ausgeführt, dass Einnahmen eines Tourneeveranstalters, die er vom örtlichen Veranstalter erhält (z.B. vereinbartes Festhonorar oder eine Umsatzbeteiligung oder eine Garantie plus Beteiligung), nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, auch wenn der Tourneeveranstalter neben dem örtlichen Veranstalter ebenfalls einige Eintrittsberechtigungen verkauft. Lediglich die Eintrittsberechtigungen, die der Tourneeveranstalter selbst verkauft hat, sind dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 18.1.2013, VI 358 - S 7238 – 012; OFD Münster, Verfügung v. 7.1.2013, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 1/2013


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Steuersatz
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