Keine Umsatzsteuer bei Leistungen einer kommunalen Kindertageseinrichtung
Das Urteil des BFH bestätigt die auch in Thüringen gängige langjährige Rechtspraxis. In diesem Sinne sind Kindertageseinrichtungen der Kommunen Betriebe gewerblicher Art, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Da aber Kindertageseinrichtungen i.d.R. keine Gewinne machen, entsteht entsprechend keine Steuerbelastung.
Die in den Medien geäußerten Bedenken bezüglich einer Umsatzsteuerpflicht der kommunalen Kindertageseinrichtungen sind zudem unbegründet, da die Leistungen einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Leistungen sind nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei. Die Kindertageseinrichtungen werden von den Thüringer Finanzämtern entsprechend behandelt.
Es besteht damit kein Grund zu befürchten, dass die Elternbeiträge um 19 % steigen könnten, weil durch die Rechtsprechung eine Umsatzsteuerpflicht entstehen könnte.
Thüringer Finanzministerium, Medieninformation v. 26.9.2012
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