BFH Kommentierung: Kommunale Kindergärten sind steuerpflichtig

Ein von einer Kommune betriebener Kindergarten (Kindertagesstätte) ist kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterliegt.

Hintergrund
Geklagt hatte für das Streitjahr 2005 eine nordrhein-westfälische Stadt, die als Trägerin der Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten ("Kitas") unterhält. Für den Besuch der kommunalen oder von freien Trägern der Jugendhilfe betriebenen Kitas hatten die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gestaffelte Beiträge zu entrichten, die durch Verwaltungsakt festgesetzt wurden.

Das Finanzamt war der Meinung, bei den Kitas handele es sich um einen Betrieb gewerblicher Art, und setzte bei einem geschätzten Gewinn von 5.000 EUR die KSt auf 291 EUR fest. Das Finanzgericht sah in der Kita einen steuerfreien Hoheitsbetrieb und gab der Klage statt. Es ging davon aus, Kitas seien als "Vorschulen" mit allgemeinbildenden Schulen vergleichbar, bei denen die Erziehung und Bildung in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Entscheidung
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Trotz des sozialgesetzlichen Auftrags, wonach alle Kinder entsprechende Hilfen erhalten sollen, handelt es sich nicht um einen Hoheitsbetrieb. Denn (steuerfreie) Hoheitsbetriebe sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art liegt jedoch vor, wenn sich die Körperschaft in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich von der eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Denn private Unternehmen dürfen durch den Wettbewerb mit nicht steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht benachteiligt werden.

Anders als das FG, das für gewerbliche Kindergärten einen anderen Erziehungsauftrag annimmt und daher eine steuerschädliche Wettbewerbssituation ablehnt, geht der BFH davon aus, dass privat-rechtliche Anbieter in vergleichbarer Weise auftreten und sich an den gleichen "Kundenkreis" wenden. Es besteht somit ein wettbewerbsrelevanter Anbieter- und Nachfragemarkt. Es fehlt auch nicht an der für einen Betrieb gewerblicher Art notwendigen Einnahmeerzielungsabsicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Elternbeiträge hoheitlich durch Verwaltungsakt festgesetzt werden und nach sozialer Bedürftigkeit gestaffelt und begrenzt sind.

Die Sache musste an das Finanzgericht zurückverwiesen werden da die Gewinnschätzung nicht transparent war. Außerdem muss noch festgestellt werden, ob die Gemeinnützigkeitserfordernisse erfüllt sind (Jugend- und Erziehungsförderung).

Hinweis
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nur ausgeschlossen werden, wenn auf dem betreffenden Segment ein "Marktversagen" festzustellen ist, wovon im Streitfall keine Rede sein kann. Die Steuerpflicht schlägt letztendlich auf die beitragspflichtigen Eltern durch.

Da ab 01.08.2013 der Förderanspruch auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr ausgedehnt werden soll, kommt der Entscheidung breite Bedeutung zu.

BFH Urteil vom 12.07.2012 - I R 106/10 (veröffentlicht am 19.09.2012)

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