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Elektronische Aufzeichnungssysteme sind mittlerweile weit verbreitet.
Die Finanzverwaltung hat zur Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme AEAO zu § 146a veröffentlicht.
§ 146a AO wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl S. 3152) eingeführt.
AEAO zu § 146a
Die Finanzverwaltung hat nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO gefasst und bekannt gegeben. Im Fokus stehen hierbei:
- Allgemeines und Begriffsdefinition
- Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
- Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
- Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen
- Anforderung an den Beleg
- Belegausgabe
- Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
- Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
- Zertifizierung
- Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In- Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO
- Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO
BMF, Schreiben v. 17.6.2019, IV A 4 - S 0316-a/18/10001
Schlagworte zum Thema:
Aufzeichnungspflicht, Abgabenordnung