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Für elektronische Aufzeichnungssysteme wurde AEAO zu § 146a AO veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat zur Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme AEAO zu § 146a veröffentlicht.

Binärcodes mit leuchtenden Farbstrahlen die aus Mitte kommen

§ 146a AO wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl S. 3152) eingeführt.

AEAO zu § 146a 

Die Finanzverwaltung hat nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO gefasst und bekannt gegeben. Im Fokus stehen hierbei: 

  1. Allgemeines und Begriffsdefinition
  2. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
  3. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
  4. Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen
  5. Anforderung an den Beleg
  6. Belegausgabe
  7. Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  8. Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
  9. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
  10. Zertifizierung
  11. Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In- Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO
  12. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

BMF, Schreiben v. 17.6.2019, IV A 4 - S 0316-a/18/10001


Schlagworte zum Thema:  Aufzeichnungspflicht , Abgabenordnung
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